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Kraftomnibusunternehmen – Abmelden von Kraftomnibussen
Unternehmer im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde den Wegfall oder den Wechsel eines Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Der Kraftomnibus ist nicht mehr in Gebrauch.
Verfahrensablauf
Innerhalb von 3 Monaten nach Stilllegung/Abmeldung des Kraftomnibusses sollten Sie die zuständige Behörde darüber in Kenntnis setzen. Bitte lassen Sie uns hierzu die erforderlichen Unterlagen (siehe unten) persönlich oder per Post zukommen.
Fristen
Sie müssen Ihr Fahrzeug innerhalb von 3 Monate nach Stilllegung bzw. Verkauf des Fahrzeugs bei uns abmelden.
Erforderliche Unterlagen
- Mitteilung über Abmeldung
- Kopie Fahrzeugschein
- Ggfs. Mietvertrag (bei Mietfahrzeugen)
Kosten
Keine
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 17.05.2016 freigegeben.