Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert
- biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
- Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel Auflagen) und
- persönliche Daten.
Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen
- einen elektronischen Identitätsnachweis und
- eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion).
Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten. Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsausweises müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 6 Euro bezahlen. Diese Gebühr müssen Sie nicht bezahlen, wenn der elektronische Identitätsausweis bei Aushändigung des Aufenthaltstitels erstmals eingeschaltet wird.
Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
- Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
- ICT-Karte
- Mobiler-ICT-Karte
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Ihr Aufenthaltstitel gilt mindestens einen Monat.
Achtung: Ein Aufenthaltstitel in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren, der schon vor dem Jahr 2011 bestand, gilt weiter, längstens aber bis 31. August 2021. Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.
Verfahrensablauf
Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich nach Terminvereinbarung bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass oder gültige Passersatzpapiere
- ein aktuelles biometrisches Passfoto (nicht älter als 12 Monate)
- weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind
Erkundigen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Kosten
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte: EUR 100,00
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um bis zu drei Monate: EUR 96,00
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um mehr als drei Monate: EUR 93,00
- Niederlassungserlaubnis: EUR 113,00
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: EUR 109,00
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: EUR 147,00
- Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: EUR 124,00
- Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: EUR 80,00
- Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: EUR 70,00
Hinweise
Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Vertiefende Informationen
Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 610)
- § 105b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes (Gültigkeit bestehender Aufenthaltstitel)
- § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
- § 44a Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte)
- § 45a Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 21.10.2020 freigegeben.