Einbürgerung und Staatsangehörigkeit
Immer mehr Freiburgerinnen und Freiburger wollen eingebürgert werden. Das ist sehr erfreulich. Die Kehrseite ist aber: Die vielen Anträge führen aktuell leider zu sehr langen Bearbeitungszeiten. Der Gesamtprozess einer Einbürgerung dauert aktuell mindestens eineinhalb Jahre, je nach Fall auch deutlich länger. Wir bedauern dies sehr.
Kein Termin nötig - Antrag per Post
Um die Bearbeitung leisten zu können, haben wir das Antragsverfahren zur Einbürgerung umgestellt. Statt eines ersten Gesprächstermins vor Antragsabgabe werden die Einbürgerungsanträge ausschließlich per Post gestellt, ein Termin vor Antragstellung entfällt also.
Bitte schicken Sie Ihren Antrag im Original und alle anderen Unterlagen in Kopie ab sofort an folgende Adresse:
Amt für Migration und Integration
Abteilung für Ausländer-, Staatsangehörigkeits- und Leistungsrecht
Sachgebiet Staatsangehörigkeit
Berliner Allee 1
79114 Freiburg
Antrag stellen: Infos und Unterstützung
Informationen darüber, welche Voraussetzungen für den Antrag zu erfüllen sind und welche Unterlagen Sie brauchen, stehen unten auf der Seite in der Rubrik "Wie können Sie sich einbürgern?".
Mit dem Quick-Check vom BayernPortal können Sie unverbindlich vorab das Erfüllen der Einbürgerungsvorrausetzungen prüfen (bereits nach der neuen Rechtslage ab 27. Juni 2024). Bitte beachten Sie, dass hierdurch kein Antrag gestellt wird und die endgültige Prüfung der Voraussetzungen erst nach Antragstellung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erfolgt.
Bitte beachten Sie zudem, dass der Quick-Check nur die grundlegenden Voraussetzungen abprüft und nicht auf den individuellen Fall eingeht. Es ist daher möglich, dass trotz positivem Ergebnis beim Quick-Check eine Einbürgerung in Ihrem Fall nicht oder noch nicht möglich ist.
Falls Sie darüber hinaus Unterstützung bei der Antragsstellung brauchen, wenden Sie sich bitte an eine der Migrationsberatungsstellen in Freiburg: migrationsberatung-freiburg.de
Hinweis zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz
Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz tritt zum 27.06.2024 in Kraft.
Wesentliche Änderungen sind:
- Einbürgerung bereits nach 5 Jahren rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt möglich
- Verkürzung der Aufenthaltszeit auf 3 Jahre, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Besondere Integrationsleistungen (z.B. besondere berufliche/schulische Leistungen oder ehrenamtliches Engagement),
- Sprachzertifikat C1 und
- Sicherung des Lebensunterhaltes ohne den Bezug von öffentlichen Leistungen (SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag, etc.)
- Einbürgerung jetzt auch mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d und 23 Abs. 1 AufenthG möglich
- Generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Mehrstaatigkeit entsteht jedoch nur, sofern Ihr Heimatland ebenfalls die Möglichkeit vorsieht mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Bitte wenden Sie sich daher bereits vor Einbürgerung an Ihren Heimatstaat, um zu klären, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten können. - Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (sollte der Leistungsbezug nicht zu vertreten sein, ist nur noch eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich)
Ausnahmen:- 1. Gastarbeiter und deren Ehegatten (sofern Leistungsbezug nicht zu vertreten)
- 2. Vollzeiterwerbstätige, die dies in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate waren
- 3. als Ehegatten der mit einem unter Nr. 2 genannten Vollzeiterwerbstätigen und einem minderjährigen Kind in einer familiären Gemeinschaft lebt
- Weiteres Bekenntnis erforderlich: Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges (hierfür ist in jedem laufenden Verfahren ab 27.06.2024 ein persönlicher Termin bei der Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich)
- Bei Gastarbeitern und deren Ehegatten sind mündliche Deutschkenntnisse ausreichend. In diesen Fällen ist zudem kein Einbürgerungstest erforderlich.
- Zur Vermeidung einer besonderen Härte reichen mündliche Deutschkenntnisse aus, sofern nachgewiesen wird, dass der Erwerb der Deutschkenntnisse trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft erschwert ist. In diesen Fällen ist zudem kein Einbürgerungstest erforderlich.
- Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.
Wir bitten um Beachtung, dass uns bislang keine Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums und des Innenministeriums Baden-Württemberg vorliegen, sodass auch wir bislang keine Informationen zur konkreten Ausgestaltung der einzelnen Punkte haben.
Wir bitten daher um Verständnis, dass es uns nicht möglich ist, alle laufenden Verfahren zeitnah nach Inkrafttreten nach dem neuen Gesetz zu prüfen.
Leider mussten wir die telefonische Erreichbarkeit zugunsten einer möglichst reibungslosen Abarbeitung der offenen Anträge einschränken. Sie erreichen uns montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr unter der Telefonnummer 0761 201-8080.
Sie erreichen uns außerdem per E-Mail an einbuergerung@stadt.freiburg.de
Laufende Verfahren
Wir können gut verstehen, dass Sie Informationen zu Ihrem Antrag wünschen. Wir bitten Sie dennoch, von Nachfragen zum Sachstand abzusehen. So können wir unsere Arbeitszeit nutzen, um Ihr Anliegen schneller zu lösen. Wenn wir Unterlagen von Ihnen brauchen oder Sie sehen müssen, dann melden wir uns aktiv bei Ihnen.
Wir bedauern die aktuelle Situation und bitten um Ihr Verständnis.
Dienstleistungen
Folgende Dienstleistungen bieten wir Ihnen im Fachteam Einbürgerung an:
- Beantragung der Einbürgerung
- Beantragung einer Negativbescheinigung
- Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises
- Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Folgendes kann beim Fachteam Einbürgerung ohne weiteren Termin bearbeitet werden:
Bestätigung über Einbürgerung (72,8 KB)