Güterkraftverkehr – Antrag für eine Genehmigung für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
Sie beabsichtigen, geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter in Deutschland mit Kraftfahrzeugen zu transportieren? Und Sie setzen Fahrzeuge ein, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 2,5 Tonnen bei grenzüberschreitenden oder 3,5 Tonnen bei inländischen Güterkraftverkehr beträgt? Dazu benötigen Sie die Erlaubnis der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Betriebssitz).
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
Für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit EU-/EWR-Staaten benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz. Diese wird umgangssprachlich auch als EU-Linzenz oder EG-Lizenz bezeichnet. Sie können sie auch für den innerdeutschen Verkehr einsetzen. Darüber hinaus berechtigt sie zu innerstaatlichem Verkehr in anderen EU-/EWR-Staaten (Kabotageverkehr).
Eventuell ist für den Transport zusätzlich eine CEMT-Genehmigung erforderlich. Diese kann beim Bundesamt für Güterverkehr beantragt werden. Mit dieser Genehmigung dürfen Sie Güter im grenzüberschreitenden gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen 41 CEMT-Mitgliedstaaten befördern, Be- und Entladeort müssen in zwei der dem Abkommen angeschlossenen europäischen Staaten liegen. Dies sind die EU-/EWR-Staaten sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten.
Verkehr mit Drittstaaten (nicht EU- / EWR-Staaten)
Für Transporte in Drittstaaten, welche nicht zum EU/EWR-Wirtschaftsraum gehören (wie z.B. Kroatien), benötigen Sie für den innerdeutschen Streckenteil die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Für die Streckenanteile in Drittstaaten können Sie "Bilaterale Genehmigungen" erhalten. Diese kann beim Bundesamt für Güterverkehr beantragt werden.
Achtung: Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.
Hinweis: Nicht zum gewerblichen Güterkraftverkehr zählt der Werkverkehr. Unter Werkverkehr fällt die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Der Transport oder die Auslieferung der Güter, die Sie selbst verbrauchen, selbst herstellen oder weiterverarbeiten darf nur eine Hilfstätigkeit sein. Für den Werkverkehr benötigen Sie keine Erlaubnis, müssen diesen aber beim Bundesamt für Güterverkehr melden.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Als Unternehmer mit Unternehmenssitz in Deutschland erhalten Sie die Erlaubnis unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie und die als Verkehrsleiter benannte Person sind zuverlässig. Sowohl das Unternehmen als auch der Verkehrsleiter müssen die Zuverlässigkeit gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen.
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens muss gewährleistet sein.
Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro. Anhänger oder Sattelauflieger gelten jeweils als Fahrzeug. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen. - Sie oder die als Verkehrsleiter benannte Person sind fachlich geeignet.
Fachlich geeignet sind Sie, wenn Sie eine Fachkundeprüfung vor der Industrie-und Handelskammer (IHK) bestanden haben.
Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.
Hinweis: Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit erhalten Sie bei Ihrer zuständigen IHK.
Fachlich geeignet sind Sie auch, wenn Sie in einem Güterkraftverkehrsunternehmen gearbeitet haben: Die für Sie zuständige IHK prüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen.- mindestens zehn Jahre,
- in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2011 ununterbrochen,
- in einer leitenden Funktion.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz muss inhaltlich der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) entsprechen.
Die zuständige Stelle gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:
- dem Bundesamt für Güterverkehr,
- der Industrie- und Handelskammer,
- der zuständigen Fachgewerkschaft und
- dem Verband des Verkehrsgewerbes.
Die zuständige Stelle entscheidet abschließend über den Antrag.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Tipp: Beantragen Sie zuerst und frühzeitig (max 3 Monate vorher) die Führungszeugnisse und die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und benennen Sie dabei die zuständige Stelle. Es dauert in der Regel einige Zeit, bis Sie die Unterlagen erhalten. Die übrigen Nachweise können Sie nachreichen. Auch hier kann es aber längere Zeit dauern, bis Sie sie erhalten. Diese müssen aber für eine endgültige Entscheidung vorliegen.
Zu den erforderlichen Unterlagen verweisen wir auf den Abschnitt „Formulare/Onlinedienste".
Den Formantrag und die Eigenkapital- sowie Zusatzbescheinigung erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.
Kosten
- Gemeinschaftslizenz: EUR 120,00 - 700,00
- Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: EUR 120,00 - 700,00
Hinweis: Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise. Dies gilt auch für die beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz beziehungsweise Ausfertigungen der Erlaubnis, die Sie in den Fahrzeugen mitführen müssen.
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Diese Frist kann die zuständige Stelle in hinreichend begründeten Fällen um einen Monat verlängern.
Hinweise
Gültigkeitsdauer
Bei Erstantrag ist sowohl die Gemeinschaftslizenz als auch die Erlaubnis bis zu 10 Jahre gültig:
- Die Gemeinschaftslizenz müssen Sie nach Ablauf erneut beantragen. Sie gilt dann für weitere 10 Jahre.
- Die Erlaubnis müssen Sie nach Ablauf erneut beantragen. Sie gilt dann für maximal weitere 10 Jahre.
Vertiefende Informationen
Tipp:
- Die vorgelegten Unterlagen dürfen nicht älter als 3 Monate sein
- Geben Sie im Antrag eine Kontakttelefonnummer an
- Das Anhörverfahren kann erst beginnen, wenn Sie eine ausreichende Eigenkapital- und/oder Zusatzbescheinigung vorlegen. Diese Anhörung geht mindestens 2 Wochen
- Unterlagen können nachgereicht werden, verzögern aber u.U. die Bearbeitung
Rechtsgrundlage
- Art. 3 und Art. 4 Verordnung (EG) 1072/2009 (Lizenz) über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
- Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
- § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) (Erlaubnispflicht)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 04.07.16 freigegeben.