40. Sitzung | 25. März 2021, 14 Uhr
TOP 2: Errichtung eines Wohngebäudes
Türkenlouisstraße 20 | Mittelwiehre
Bauherr: GbR Wiehrebahnhof, Freiburg
Planverfasser: Planwerk.Architekturbüro, Ihringen-Wasenweiler
Protokoll
Baurechtlicher Rahmen
Auf dem Baugrundstück soll westlich des denkmalgeschützten Bestandsgebäudes des „Wiehre-Bahnhofs“ ein zweigeschossiges Einfamilienwohnhaus mit einer Breite von 6 m und einer gemittelten Länge von ca. 13 m entstehen. Der Hauseingang befindet sich auf der Ostseite. Vor dem Wohngebäude ist ein Carport für 2 Kfz-Stellplätze und die Wertstoffaufbewahrung angeordnet. Das Wohngebäude ist mit 2,50 m Abstand (Mindestabstandsfläche) zum westlichen schrägen Grundstücksverlauf positioniert. Als Dachabschluss ist ein begrüntes Flachdach geplant.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes (Baufluchtenplan Nr. 08 „Wiehre“). Dieser setzt für den betreffenden Bereich eine Bauflucht südlich der Straßenkante am Gerwigplatz zur Türkenlouisstraße an der Gebäudekante Wiehre-Bahnhof fest. Im westlichen Verlauf der Türkenlouisstraße befindet sich die Bauflucht in einem Abstand von 3,00 m zur Straßenbegrenzung. Die fest gesetzte Bauflucht wird durch den geplanten Neubau unterschritten. Im Weiteren richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB (Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Die Zulässigkeit ist demnach durch das Einfügen in die Umgebungsbebauung bestimmt, dies betrifft insbesondere Kubatur, Grundfläche und Höhe des Gebäudes.
Bei dem Anwesen Wiehre-Bahnhof (Flrst. 9641, 9642) handelt es sich um ein Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (DSchG), das zudem Teil der Sachgesamtheit Höllentalbahn ist.
Städtebauliche Beratung
Nach Auffassung der GBRs ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Sinne des § 34 BauGB, insbesondere im Zusammenhang mit der bereits durch das Bahnhofgebäude selbst ausgelösten Grundfläche und Kubatur bereits ausgeschöpft. Die bestehende Bebauung besetzt bereits ein über die Umgebungsbebauung hinausgehendes GR/Grundstücksgröße - Verhältnis. Im Baufluchtenplan Nr. 08 „Wiehre“ wird durch eine rote Baulinie eine straßen- bzw. platzraumbetonende Bauform festgesetzt. Diese Festsetzung ist im gesamten Bahnhofsumfeld ausnahmslos eingehalten und erzeugt einen kohärent wahrnehmbaren Stadtraum. Die Positionierung eines Nebengebäudes (Carport) an dieser Linie wird der übergeordneten Planungsabsicht einer Platzraumbildung am Gerwigplatz nicht gerecht. Der GBR hält es für nicht zielführend an dieser sensiblen und stadträumlich wichtigen Position durch einen typologisch fremden Baukörper (Carport) einen Präzedenzfall zu generieren und empfiehlt hier eine Bebauung der Baulinie mit dem Hauptbaukörper und entsprechend repräsentativer Fassade zum Platz. Die DB AG weist darauf hin, dass durch den laufenden Eisenbahnbetrieb Emissionen entstehen (Bsp. Elektrosmog, Funkenflug, elektromagnetische Impulse, Erschütterungen, Lärm etc.). Mit der benachbarten Musikschule sind weitere Schallemissionen zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob die geplante Wohnnutzung hier sinnvoll bzw. zumutbar ist (gesunde Wohnverhältnisse nach § 3 LBO). Mögliche Schallschutzmaßnahmen müssen hier zu untersucht werden.
Freiraum
Das Wohngebäude kann auf Grund des Grundstückszuschnitts keine Freiraumqualitäten gewinnen. Geeignete Lärmschutzmaßnahmen für einen angemessenen Aufenthalt im Freibereich sind vorzusehen.
Weiterentwicklung
Der Gestaltungsbeirat dankt dem Bauherrn und dem Architektenkollegen für die Projektvorstellung und die offene Diskussion. Bei Beirat misst dem umgebenden Freiraum eine gleichwertige Bedeutung wie dem Bahnhofsgebäude selbst zu. Eine Grundstücksarrondierung mit dem unbebauten Nachbargrundstück für eine Verbesserung der Bebaubarkeit ist anzustreben. Um eine Wiedervorlage des Projektes nach erfolgter Überarbeitung wird gebeten.