Friedhofs-/Grabwahl
Friedhofswahl
Jede Gemeinde unterhält mindestens einen Friedhof. Daneben können Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Friedhöfe anlegen und unterhalten.
Verstorbene werden in der Regel in der Gemeinde bestattet, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Andere Wünsche der verstorbenen Person bedürfen des Einvernehmens des Trägers des Friedhofes, auf dem die verstorbene Person bestattet werden wollte.
Liegt keine Willensäußerung der verstorbenen Person über den Ort der letzten Ruhestätte vor oder ist eine Bestattung entsprechend dieser Willensäußerung nicht möglich, können die Angehörigen den Ort der Bestattung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestimmen. Dabei geht der Wille des Ehegatten dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, Enkel, Eltern und die übrigen Verwandten sowie der Verlobte.
Hinweis: In Deutschland besteht Friedhofszwang. Bestattungen sind deshalb grundsätzlich nur auf öffentlichen oder privaten Bestattungsplätzen mit behördlicher Genehmigung gestattet. Nur in Ausnahmefällen werden von den Gemeinden Genehmigungen zur Bestattung außerhalb von Friedhöfen gegeben.
Grabwahl
Für Erd- und Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) muss auf einem Friedhof ein Grab bereitgestellt werden.
Es gibt Wahl- und Reihengräber:
- Wahlgräber können bei der Friedhofsverwaltung erworben und nach Ablauf der Nutzungszeit verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. In Wahlgräbern sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich.
- Reihengräber sind Einzelgräber und können nach Ablauf der Nutzungszeit nicht verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. In Reihengräbern sind ebenfalls Erd- und Urnenbestattungen möglich.
Nutzungszeit
Die Nutzungszeit beträgt mindestens 15 Jahre und kann bei Wahlgräbern um bis zu 25 Jahre verlängert werden.
Grabpflege
Die Friedhofssatzung schreibt die Pflege von Gräbern vor. Informieren Sie sich ggf. über Grabpflegeverträge. Im übrigen werden verschiedene Pflegefreiegrabvarianten angeboten, z.B.
- Baumfeld
- Gemeinschaftsgrabanlage
- Gartnerbetreutes Grabfeld
Bestattungstermin
Der Termin für die Bestattung wird nach Absprache mit Ihnen meist vom Bestattungsunternehmen direkt mit der Friedhofsverwaltung vereinbart. Dabei wird auch der Ablauf der Bestattung sowie der Trauerfeier im Sinne der verstorbenen Person festgelegt.
Die Grabwahl und die daraus resultierenden Vorschriften sind in den §§ 12 bis 14 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) geregelt.
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 20.05.2010 freigegeben.