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Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in Umweltzonen beantragen

 Allgemeine Voraussetzungen:

  • Für den Erhalt einer Ausnahmegenehmigung müssen alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden (Ausnahme: Für Fahrten mit Wohnmobilen von Bewohnern der Umweltzone zu Urlaubszwecken muss nur Ziffer 2 erfüllt werden):
  • Fahrzeuge in Schadstoffgruppe 1 (ohne Plakette) müssen erstmals vor dem 01. November 2007, Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2 und 3 (rote und gelbe Plakette) müssen erstmals vor dem 01. Januar 2010 auf den Fahrzeughalter zugelassen worden sein.
  •  Die Nachrüstung des Fahrzeugs ist technisch nicht möglich.
  • Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO beurteilt. Als Nachweis des Nettoeinkommens kommen insbesondere ein Einkommensteuerbescheid, Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheid über Arbeitslosengeld II oder Ähnliches in Betracht. Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeuges zu einer Existenzgefährdung führen würde.
  • Dem Halter des Fahrzeugs darf kein auf ihn zugelassenes alternatives Fahrzeug zur Verfügung stehen.

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Besondere Voraussetzungen:

Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen muss eine der besonderen Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen
  • Fahrten von Spezialfahrzeugen
  •  Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen
  • Nähere Erläuterung zu den besonderen Voraussetzungen können dem Antragsformular entnommen werden.

Verfahrensablauf

 Für Fahrzeuge, die nicht über eine grüne Feinstaubplakette verfügen, kann in besonderen Fällen und bei Erfüllung aller allgemeinen und mindestens einer besonderen Voraussetzung, eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

  • Bei Nichterfüllung wird der Antrag formlos abgelehnt.
  • Bei Widerspruchswunsch des Antragstellers erfolgt ein gebührenpflichtiger Bescheid

Fristen

Der Antrag sollte mindestens zwei Wochen vor der geplanten Nutzung beim Garten- und Tiefbauamt, Verkehrsbehörde gestellt werden. Die Ausnahmegenehmigung kann für maximal ein Jahr erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

 bei Gewerbetreibenden:

  • Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung
  • Fahrzeugschein
  • Gewerbeanmeldung
  • FWTM Nachweis bei Marktbeschickern
  • Bestätigung vom Steuerberater mit Angaben über Gewinn/Verlust

 

bei Privatpersonen:

  • Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung
  • Fahrzeugschein
  • Lohn-, Gehalt- oder Rentenbescheid
  • Arztbescheinigung bei notwendigen regelmäßigen Arztbesuchen
  • Nachweis vom Arbeitgeber über Schichtdienstzeiten
  • Schwerbehindertenausweis

Kosten

 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg i. Br.

 

Zeitraum

Gebühr privat (in €)

Gebühr gewerblich (in €)

1 Tag

11

22

bis zu 3 Monaten

43

64

bis zu 6 Monaten

86

127

bis zu 12 Monaten

155

240

Hinweise

Tipp:

  • Bei persönlicher Vorsprache alle Unterlagen mitbringen, das kann auch im Original geschehen (wird vor Ort kopiert).
  • Beim Einsenden der Unterlagen auf Vollständigkeit achten.

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 2 der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 01.01.2022 freigegeben.