Brunnen zur Gartenbewässerung
Der Bau und Betrieb eines geschlagenen Brunnens mit Handschwengelpumpe für einen Einzelhaushalt/Hausgartens ist einwasserrechtlich erlaubnisfreier Tatbestand und bedarf lediglich der Anzeige gemäß § 37 Wassergesetz
Folgende Angaben bzw. Unterlagen sind erforderlich:
- Zeitpunkt (Datumsangabe) der Errichtung der Brunnenanlage mit Handschwengelpumpe
- Angabe des Filterdurchmessers und der Tiefe des Brunnens
- Lageplan mit der genauen endgültigen Lage des Brunnens, wobei der Brunnenstandort zur Grundstücksgrenze abzumessen ist.
Die Durchführung der Bohrarbeiten hat so zu erfolgen, dass es nicht zu Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft kommt. Dies bedeutet, dass die Regelungen und Immissionsrichtwerte der Verwaltungsvorschrift (VwV) zum Schutz gegen Baulärm für die jeweiligen Gebiete einzuhalten sind bzw. die Einhaltung durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen ist. VwV herunterladen (dort unter Umweltschutz, Vorschriften, Immissionsschutz Ziffer 4.2.1)