Umweltschutzamt entscheidet Ausnahmen
Keine Gartenabfälle verbrennen
Vielfach werden auch heute noch Grünschnitt oder pflanzliche Abfälle verbrannt. Das ist aber nicht nur mit erheblichen Geruchsbelästigungen verbunden, sondern in den meisten Fällen schlicht verboten. Darauf weist das Umweltschutzamt hin.
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist die Verwertung von Grünabfällen der Beseitigung grundsätzlich vorzuziehen. Pflanzenschnitt muss deshalb entweder durch Häckseln, Mulchen oder Kompostieren auf dem eigenen Grundstück verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Schnittgut aus privaten Gärten kann man beispielsweise zu den Grünschnittsammelstellen in den Stadtteilen bringen oder bei Sammelaktionen abholen lassen. Informationen dazu gibt es im Abfallkalender, auf der Homepage oder in der
Abfall-App der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg (ASF).
Nur in Ausnahmefällen ist das Verbrennen auf dem Grundstück gestattet, beispielsweise wenn eine Pflanzenkrankheit wie der Feuerbrand vorliegt. Auch äußerst steiles oder schwer zugängliches Gelände kann eine Ausnahme begründen. Ob eine solche gegeben ist, liegt aber nicht im eigenen Ermessen – dazu ist vielmehr ein Antrag beim Umweltschutzamt erforderlich.
In jedem Fall sind die Vorschriften der Pflanzenabfallverordnung Baden-Württemberg einzuhalten. Diese beinhalten zum Beispiel Abstandsregeln und die Beachtung von Witterungsbedingungen. Innerhalb von bebautem Gebiet ist das Verbrennen generell verboten.