Förderprogramm Klimafreundlich Wohnen

3. Stromerzeugung erneuerbar mit Photovoltaik

Sie können alle Anträge ausschließlich online stellen

3.1 Kostenlose Einstiegsberatung Photovoltaik

Die Stadt Freiburg bietet kostenlose, unabhängige Beratungen für Photovoltaik-Interessierte. Diese werden von Freiburger Photovoltaik-Experten und Expertinnen durchgeführt und beinhalten wirtschaftliche und technische Beratungen.

Weitere Informationen zu kostenlosen Photovoltaik-Beratungsangeboten finden Sie hier.

3.2 Steuerberatung Photovoltaik

Diese Förderung war bis 31.12.2023 befristet und wurde danach eingestellt.

3.3 Photovoltaik Dachvollbelegung

Um möglichst große Photovoltaik-Anlagen zu erreichen (Dachvollbelegung) werden Anlagen gefördert, die möglichst groß dimensioniert werden. Die Kriterien für die Mindestanforderungen sind in Anlehnung an die Berechnung nach der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPF-VO) des Landes definiert. Förderhöhe 150 Euro/kWp. Die maximale Förderung beträgt 1.500 Euro, die Mindestförderung 200 Euro.

Gefördert werden:

  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Dachflächen oder Fassaden von bestehenden Gebäuden.
  • Bei der geförderten Anlage muss es sich um eine Neuanlage auf einem bestehenden Gebäude mit Baugenehmigung vor 31.12.2021 handeln.

Bonuszahlungen gibt es für:

  • Photovoltaikanlagen auf Gründächern
  • PVT Kollektoren (Kombinierte Photovoltaik- und Solarthermieanlage)
  • Photovoltaikanlagen an Fassaden
  • Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden
  • PV-Anlagen, die als Mieterstromanlage betrieben werden

Für die Erstellung eines Photovoltaik-Gründachs erhalten Sie darüber hinaus noch eine Förderung des Gründachs durch das Förderprogramm „GebäudeGrün hoch3“ (weitere Infos dazu unter: www.freiburg.de/gg3).

Zuschusshöhe

Gefördert werden die Anlage-Leistungen, die die Mindest-Anforderungen von 0,06 Kilowatt Peak je Quadratmeter der überbauten Grundstücksfläche überschreiten. Förderhöhe 150 Euro/kWp. Die maximale Förderung beträgt 1.500 Euro, die Mindestförderung 200 Euro.

Für Gründach und PV, PVT-Kollektoren, Fassaden PV sowie denkmalgeschützte Anlagen gibt es einen Innovationsbonus von 150 Euro/kWp, max. 1.500 Euro.  Für Mieterstromanlagen gibt es einen Bonus von 15 Euro/kWp pro Wohneinheit, die am Mieterstrommodell teilnimmt, maximal 3.000 Euro.

Weitere Informationen unter den Förderrichtlinien Baustein 3:

3.4 Batteriespeicher für Photovoltaik

3.5 Balkonmodule

Mit Balkonmodulen können auch Mieter*innen die dezentrale, erneuerbare Energieproduktion unterstützen, denen kein eigenes Dach zur Nutzung der Sonnenenergie zur Verfügung steht. Es gibt einen pauschalen Zuschuss zu Anschlusskosten von Balkonmodulen von maximal 150 Euro pro Anlage ausschließlich für Mieter*innen.

Voraussetzungen

Gefördert werden steckbare Stromerzeugungsgeräte (Balkonmodule) ausschließlich für Mieter*innen.

Die Betreiber_Innen sind verantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen Normen im Betrieb. Beispielsweise müssen bei PV-Stromerzeugungsgeräten die Wechselrichter den Anforderungen der einschlägigen VDE-Normen entsprechen (z.B. VDE-AR-E 2100-550). In Deutschland verkaufte Balkonkraftwerke verfügen in der Regel über einen Wechselrichter mit einer Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz). Dieser sorgt dafür, dass wenn der Stecker aus der Steckdose gezogen wird, keine Spannung mehr anliegt. Für den Anschluss des Balkonmoduls ans Stromnetz sind ebenfalls Normen einzuhalten. Diese werden zum Beispiel über einen berührungsgeschützen Wieland-Stecker oder der Direktanschuss der Geräte durch eine_n zugelassenen Elektriker_in erfüllt. Ein Betrieb der Balkonmodule mit handelsüblichen Mehrfachsteckdosen ist nicht zulässig. Auf die Einhaltung des NA-Schutzes des Wechselrichters ist schon beim Kauf zu achten. Die Einhaltung der Bestimmungen und einschlägigen Normen für den sicheren Betrieb der Balkonmodule liegt bei den Betreiber_innen

Häufige Fragen zum Förderprogramm (FAQ)

Allgemein

Wann müssen Anträge beim Förderprogramm „Klimafreundlich Wohnen“ gestellt werden?

Anträge zum Baustein 1 müssen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Anträge zu den Bausteinen 2 und 3 sind nach Durchführung der Maßnahmen mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Wann erhalte ich Nachricht, ob mein Antrag bewilligt wurde?

Nach erfolgreicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid über die bewilligte Fördersumme. Anschließend erfolgt die Auszahlung. Ausnahme: Baustein 1.3

Muss ich in Freiburg gemeldet sein, um einen Antrag für ein Gebäude in Freiburg zu stellen?

Nein – wichtig ist, dass der Standort des zu fördernden Objektes in Freiburg ist.

Kann ich gleichzeitig über die Stadt Fördermittel beantragen und über das BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)?

Es können beide Anträge gestellt werden. Die Förderung der Stadt muss dann beim BAFA angegeben werden.
Falls die vom Bund vorgegebene maximale Förderhöhe von 60 Prozent überschritten wird, werden entsprechend Mittel abgezogen. Hierzu lesen Sie in den Richtlinien auf der S. 4.

Baustein 3.3 PV-Dachvollbelegung

Meine PV-Anlage ist installiert aber die Lieferung oder der Einbau des Speichers verzögert sich. Soll ich mit dem Antrag warten, bis der Speicher eingebaut wurde?

Sofern Sie die 6-Monats-Frist nach Inbetriebnahme der PV-Anlage einhalten, können Sie mit dem Antrag bis zur Installation des Batteriespeichers warten.
Falls nicht, empfehlen wir Ihnen, die Anträge zur PV-Dachvollbelegung und dem Batteriespeicher getrennt voneinander zu stellen. Für jeden Antrag gibt es eine 6-Monats-Frist nach Inbetriebnahme der Anlage bzw. des Speichers.

Die Förderung zur PV-Dachvollbelegung ist kleiner als ich erwartet hatte, woran kann das liegen?

Für die PV-Dachvollbelegung fordert die Stadt Freiburg eine Mindestgröße, die sich an der PV-Pflichtverordnung des Landes Baden-Württemberg orientiert. Um diese Mindestgröße zu berechnen, multiplizieren Sie Ihre überbaute Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,06 kWp. Dies ergibt die Mindestleistung der PV-Anlage. Die Stadt Freiburg fördert nur, was über diese Mindestleistung hinausgeht und mindestens 200 € Fördersumme erreicht.
Beispiel 1: Die überbaute Grundstücksfläche beträgt 100 m², die PV-Anlage hat eine Leistung von 10 kWp. 100 x 0,06 ergibt eine Mindestgröße von 6kWp. Demnach können 4 kWp mit je 150 € gefördert werden.
Beispiel 2: Die überbaute Grundstücksfläche beträgt 100 m², die PV-Anlage hat eine Leistung von 7 kWp. 100 x 0,06 ergibt eine Mindestgröße von 6 kWp. Demnach kann nur 1 kWp mit 150 € gefördert werden, was unter der Mindestfördersumme von 200 € liegt. Hier ist also keine Förderung möglich.

Was ist die überbaute Grundstücksfläche?

Laut PV-Pflichtverordnung des Landes Baden-Württemberg umfasst die überbaute Grundstücksfläche die Fläche, mit der ein Gebäude über seine Außenwände den Erdboden berührt, und darüber hinausragende Dachüberstände.

Ich habe einen Teil meiner PV-Anlage selbst gekauft/installiert, wird diese trotzdem gefördert?

Sofern die Anlage von einem Fachunternehmen in Betrieb genommen und angemeldet wurde, ist eine Eigenleistung (zum Beispiel eigenständiger Kauf der Module oder Anbringen der Module auf dem Dach) möglich.

Gilt auch bei denkmalgeschützten Gebäuden die Mindestanforderung von 0,06 KW Peak je Quadratmeter?

Nein.

Erhalte ich eine Förderung für die Erweiterung meiner bereits bestehend PV-Anlage mit Speicher, wenn die erste PV-Anlage bereits gefördert wurde?

Über das Förderprogramm wird nur die erstmalige Einrichtung einer PV-Anlage mit Speicher mit Zuschuss über das Förderprogramm der Stadt gefördert, nicht eine Erweiterung.

Baustein 3.4 Batteriespeicher

Die Förderung für den Batteriespeicher ist kleiner als ich erwartet hatte, woran kann das liegen?

Die Stadt Freiburg fördert den Batteriespeicher nur bis zur Größe der angeschlossenen PV-Anlage.
Beispiel: Ihr Speicher hat eine Kapazität von 10 kWh Ihre PV-Anlage hat eine Leistung von 8 kWp. In diesem Fall werden nur 8 kWh des Speichers gefördert.

Wird der Batteriespeicher unabhängig von der PV-Anlage gefördert?

Nein, der Batteriespeicher wird nur gefördert, wenn gleichzeitig eine neue PV-Anlage in Betrieb genommen wird. Dafür muss diese allerdings nicht die Mindestförderhöhe erreichen.

Kann der Batteriespeicher auch gefördert werden, wenn bei der PV-Dachvollbelegung die Mindestförderhöhe nicht erreicht wird?

Ja, der Batteriespeicher wird auch dann gefördert. Bei der Berechnung der Förderhöhe wird die Leistung der PV-Anlage als Grundlage verwendet.

Baustein 3.5 Balkon-PV

Brauche ich noch einen Wielandstecker für die Balkon-PV-Anlage?

Nein, für die Balkon-PV-Anlage benötigen Sie keine Wieland-Steckdose und keinen Stecker. Der Wechselrichter muss der VDE-Norm entsprechen und einen Netz- und Anlagen-Schutz (NA-Schutz) haben.

Ich habe mehrere Balkon-PV-Anlagen für Freunde, Bekannte oder Familie gekauft. Kann ich diese über einen Antrag abrechnen?

Nein. Für jede in einem Haushalt installierte Balkon-PV-Anlage muss der/die Mieter_in einen eigenen Antrag mit Angabe der jeweiligen Wohnung stellen. Der Name des Antragstellers und des Rechnungsempfängers müssen übereinstimmen.

Ich habe die Komponenten meiner Balkon-PV-Anlage selbst zusammengestellt und kein Komplett-Paket gekauft. Ist eine Förderung trotzdem möglich?

Ja, das ist möglich.
Wichtig: Der Wechselrichter muss den VDE-Normen entsprechen und einen Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) aufweisen, eine Förderung ist auch bei einer eigenständigen Zusammenstellung der Anlagen möglich.

Fotos: badenova, Highwaystarz-Photography / istockphoto.com, kzenon / istockphoto.com

Weitere Infos

Weitere Informationen zu Förderungsmöglichkeiten:
www.co2online.de/foerdermittel

Datenbank mit in Freiburg tätigen Energieberatern:
www.freiburg.de/energieberatung und als pdf Energieberater in Freiburg (234,9 KB)

Weiterhin finden Sie bei der vom Land Baden-Württemberg geförderten Seite Zukunft Altbau Informationen zu den von Ihnen geplante Maßnahmen, sei es zur Dämmung von Dach und Fassade oder zum Einbau einer umweltfreundlichen Heizung. In jedem Fall ist es ratsam, sich frühzeitig zu informieren, da viele Anträge vor Beginn des Vorhabens gestellt werden müssen.

Kontakt

Umweltschutzamt Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
klimawohnen@stadt.freiburg.de
Telefon 0761 201 6188