Grundsteuerreform 2025

Gemeinderat entscheidet über neuen Hebesatz

Balkone eines Hochauses
Für Häuser mit vielen Wohneinheiten wird die Grundsteuer tendenziell billiger. (Foto: Seeger/Stadt Freiburg)

Die Reform der Grundsteuer tritt ab 1. Januar 2025 in Kraft. Statt bisher bei 600 wird der neue Hebesatz bei 235 von Hundert liegen. Am Dienstag, 26. November, wird der Gemeinderat darüber entscheiden.

Trotz Senkung wird es nicht unbedingt billiger

Die deutliche Verringerung bedeutet allerdings nicht, dass die Grundsteuer insgesamt für alle Grundstückseigentümer sinkt. Vielmehr sorgen die neuen gesetzlichen Bestimmungen des Landes dafür, dass für manche Grundstücke eine höhere Steuer fällig wird, für andere eine geringere und für manche fast gar keine Änderung eintritt. 

Die Grundsteuer ist eine wichtige Säule zur Finanzierung der Kommunalhaushalte und damit der städtischen Leistungen und Infrastruktur. Dennoch wollen wir mit der neuen Grundsteuer keine zusätzlichen Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielen. Wir setzen einen Hebesatz fest, der für die Stadt Freiburg annähernd dieselben Einnahmen wie im Jahr 2024 sichern soll, nämlich rund 53 Millionen Euro.

Oberbürgermeister Martin Horn

Damit ändert sich für die Stadt Freiburg unterm Strich nichts. Der Spielraum der Kommunen bei der Festlegung ist eng gefasst.

Gesetzlich können wir nur einen einheitlichen Hebesatz – unabhängig von der Ausnutzbarkeit des Grundstücks – für das Stadtgebiet festlegen.

Finanzbürgermeister Stefan Breiter

Anpassungen in den kommenden Jahren möglich

Da den Finanzbehörden aber immer noch nicht alle relevanten Daten vorliegen, weil beispielsweise die Ermittlung von Steuerpflichtigen im Ausland sehr zeitäufwendig ist oder über Einsprüche gegen Steuerbescheide noch nicht entschieden ist, könnte es sein, dass der Hebesatz in den kommenden Jahren nochmals geringfügig angepasst werden muss, um die gewünschte  Aufkommensneutralität zu gewährleisten.

Neutral heißt nicht gleich

Aufkommensneutral bedeutet allerdings nicht, dass die Höhe der Grundsteuer für alle Grundstücke gleich bleibt. Dies gilt auch bei der Weiterberechnung der Grundsteuer auf die Mietnebenkosten bei Mietverhältnissen. Das heißt konkret, es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 ein höherer oder auch ein niedriger Grundsteuerbetrag als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die zwangsläufige Folge der Reform.

Kleine Wohnhäuser werden tendenziell mehr belastet

Generell lässt sich feststellen, dass Gewerbegrundstücke außerhalb der Innenstadt ab 2025 eher entlastet werden, während Wohngrundstücke belastet werden. In der Summe reduzieren sich die Belastungen bei Wohnungen mit vielen Wohneinheiten, während die Ein- und Zweifamilienhäuser – abhängig vom Alter und der Grundstücksgröße – eher belastet werden. Im Einzelfall kann die Grundsteuerbelastung auch bei Grundstücken, auf denen ältere, nicht renovierte oder modernisierte Häuser stehen, ansteigen, da bei diesen Gebäuden die Einheitswerte seit vielen Jahren nicht angepasst worden sind.

Grundsteuer berechnen

Unabhängig von gesetzlichen Vorschriften und politischen Entscheidungen interessiert die Menschen wahrscheinlich am meisten, wie hoch die Grundsteuer für ihr Grundstück künftig aus fällt. Die Berechnung folgt bei den meisten Grundstücken einer einfachen Formel:
Grundsteuer =
Grundsteuerwert 
x Steuermesszahl
x Hebesatz der Kommune (235)
Die Steuermesszahl beträgt für unbebaute Grundstücke und Gewerbegrundstücke 1,3 ‰, für Grundstücke mit Wohnbebauung 0,91 ‰. Die Angaben zum Grundsteuerwert sind dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts zu entnehmen.

Finanzamt ist zuständig

In diesem Zusammenhang weist die Stadtkämmerei darauf hin, dass Einwendungen gegen den Grundsteuermessbescheid ausschließlich an das Finanzamt FreiburgStadt zu richten sind. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Grundsteuermessbescheid des Finanzamts) können nur durch eine Anfechtung dieses Bescheids, nicht durch eine Anfechtung des Folgebescheids (Grundsteuerbescheid der Stadt Freiburg) angegriffen werden.

Dieser Artikel erschien am 23. November 2024 im Amtsblatt Nr. 876.

Veröffentlicht am 25. November 2024