Arbeit und Aufenthaltsrecht
Unter welchen Bedingungen Zugewanderte in Deutschland arbeiten dürfen, hängt mit dem Aufenthaltsstatus zusammen. Für anerkannte Geflüchtete gelten beispielsweise die gleichen Regelungen wie für Einheimische oder EU-Ausländer_innen im Hinblick auf eine Beschäftigung. Für Asylbewerber_innen und Geduldete gibt es Besonderheiten beim Arbeitsmarktzugang zu beachten.
Arbeitsmarktzugang Zugewanderte
Alle Zugewanderten mit einer Aufenthaltserlaubnis sind in Bezug auf die Arbeitsaufnahme Deutschen gleichgestellt. Eine Arbeitserlaubnis muss nicht beantragt werden. Personen mit Aufenthaltserlaubnis (arbeitsfähig, arbeitssuchend) erhalten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II vom Jobcenter, können an Fördermaßnahmen teilnehmen und uneingeschränkt eine Arbeit aufnehmen. Für Rückfragen steht das Jobcenter Freiburg im BA1-Kompetenz-Center für Zugewanderte in der Berliner Allee 1 zur Verfügung.
Arbeitsmarktzugang Geflüchtete
Bei der Beschäftigung von Geflüchteten sollte immer der Aufenthaltsstatus der betreffenden Person geklärt werden. Weitere Informationen zum Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten finden Sie in der folgenden Übersicht.
Duldung und Aufenthaltsgestattung
Eine Duldung und eine Aufenthaltsgestattung bedeuten, dass die Person Sozialleistungen von der Stadt, in diesem Fall dem Amt für Migration und Integration, erhält. Zusätzlich zu diesen Leistungen darf in eingeschränktem Maße dazu verdient werden.
Sobald eine Beschäftigung mit Vergütung aufgenommen wird, ist die Abteilung 3 Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Amt für Migration und Integration (AMI) innerhalb von drei Tagen darüber zu informieren (ami_leistungsgewaehrung@stadt.freiburg.de). Als Anlage wird der Arbeitsvertrag benötigt.
Alle Geflüchteten mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung können sich freiwillig bei der Bundesagentur für Arbeit registrieren lassen. Dadurch besteht die Möglichkeit, an einer Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit Freiburg zur Qualifizierung teilzunehmen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist hierfür nicht notwendig. Die Arbeitsförderung im Sozialgesetzbuch (SGB) III steht auch Geflüchteten mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung offen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin.
Arbeitserlaubnis
Bei vorliegendem Stellenangebot müssen Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis in Abteilung 4, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht des Amts für Migration und Integration beantragen. Für diese Beantragung muss das Formular Stellenangebot vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllt und vorgelegt werden. Bei Wechsel des Arbeitgebers muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Aufenthaltserlaubnis
Alle Zugewanderte mit einer Aufenthaltserlaubnis sind in Bezug auf die Arbeitsaufnahme Deutschen gleichgestellt. Eine Arbeitserlaubnis muss nicht beantragt werden. Personen mit Aufenthaltserlaubnis (arbeitsfähig, arbeitssuchend) erhalten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II vom Jobcenter, können an Fördermaßnahmen teilnehmen und uneingeschränkt eine Arbeit aufnehmen. Für Rückfragen steht das Jobcenter Freiburg im BA1-Kompetenz-Center für Zugewanderte in der Berliner Allee 1 zur Verfügung.
Gewusst wie - rechtzeitig den Übergang von der Ausbildungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannte Fachkraft einleiten. Hier finden Sie eine Checkliste (859 KB).
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist am 1. März 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz soll es Unternehmen erleichtern, Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen. Zentrale Voraussetzungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt sind ein anerkannter Abschluss der Fachkraft und das Angebot eines Arbeitsplatzes durch ein Unternehmen. Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft aus dem Ausland ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde einleiten und so neue Mitarbeitende aus dem Ausland gewinnen.
Die Regionale Koordinationsstelle Fachkräfteeinwanderung (RKF) berät in enger Absprache mit dem Arbeitgeber-Service der Agenturen für Arbeit Freiburg, Offenburg und Lörrach insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu allen Themen des Fachkräfteeinwanderungsgesetztes.
Sie haben noch Fragen?
Alle Leistungen sowie Formulare und Informationsmaterialien der Ausländerbehörde Freiburg finden Sie hier.
Hier finden Sie die entsprechenden Kontakte und Öffnungszeiten vom Amt für Migration und Integration, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht.