Sterbeurkunde bestellen
Sie benötigen eine Sterbeurkunde beispielsweise, wenn Sie den Nachlass abwickeln oder Leistungen von gesetzlichen oder privaten Versicherungen in Anspruch nehmen wollen.
Die Sterbeurkunde enthält
- die Vornamen und den Familiennamen des verstorbenen Menschen,
- gegebenenfalls Geburtsnamen,
- Ort und Tag der Geburt,
- gegebenenfalls Geburtsnamen,
- den letzten Wohnsitz,
- den Familienstand,
- die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes. Dies gilt auch, wenn der andere Ehegatte oder Lebenspartner beziehungsweise die andere Lebenspartnerin vorher verstorben ist. Dies gilt nicht, wenn zu Lebzeiten die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde.
- den Sterbeort und
- den Zeitpunkt des Todes.
Internationale Sterbeurkunde
Eine Internationale Sterbeurkunde ist eine mehrsprachige Sterbeurkunde. Sie können diese im Ausland häufig ohne Übersetzung verwenden. Der mehrsprachige Vordruck enthält elf verschiedene Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Polnisch, Serbisch / Kroatisch, Portugiesisch, Türkisch).
Hinweis:
Bitte vergewissern Sie sich, dass der Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall, Lebenspartnerschaft) mit dem angegebenen Ort der Beurkundung übereinstimmt oder das im Ausland stattgefundene Ereignis an dem oben angegebenen Ort nachbeurkundet wurde. Personenstandsurkunden können nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beurkundung erfolgte. Bitte wenden sich immer an dieses Standesamt. Die Ortsverwaltungen Munzingen, Opfingen, Kappel, Ebnet, Waltershofen, Hochdorf, Tiengen und Lehen haben eigenständige Standesämter für ihren Zuständigkeitsbereich.
Onlineantrag und Formulare
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Bestellung von Personenstandsurkunden
Bearbeitungszeit bis zu 5 (zuzüglich Postweg) Werktage
Achtung: Für die Erstellung der ersten Geburtsurkunde für ein neugeborenes Baby gibt es eine andere Bearbeitungszeit. Weitere Informationen finden Sie unter www.freiburg.de/geburten.
Bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen zum Bearbeitungsstatus Ihrer Bestellung ab. Sollten sich Fragen ergeben, welche die Bearbeitung verzögern, melden wir uns selbständig und zeitnah bei Ihnen.
Bezahlmöglichkeiten: Paypal, Kreditkarte, Giropay
Hinweis zur Bezahlung mit Kreditkarte:
3D-Secure ist für Online-Kartenzahlungen Pflicht. Bitte prüfen Sie vorab, ob Sie das 3D-Secure Verfahren bei Ihrer Bank freigeschaltet haben
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
- Ehegatte, Lebenspartner_in (eingetragene Lebenspartnerschaft) der verstorbenen Person
- Vorfahren der verstorbenen Person, beispielsweise Eltern
- Nachfahren der verstorbenen Person, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel
- Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichtes
Verfahrensablauf
Sie können die Urkunde über diese offizielle Homepage der Stadt Freiburg bequem online bestellen. Nutzen Sie hierzu unseren Bestellassistenten. Die Gebühren zahlen Sie per Paypal, Kreditkarte oder Giropay. Die Urkunde wird Ihnen per Post zugeschickt.
Sie können die Urkunde auch telefonisch bestellen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person
- Darüber hinaus können erforderlich sein:
- Nachweis des berechtigten Interesses (Geschwister)
- Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben Nachlassgericht)
Kosten
Sterbeurkunde EUR 20,00
Bearbeitungsdauer
Die Urkunde ist nach maximal 5 (zuzüglich Postweg) Werktagen versand- oder abholbereit.
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
- § 60 Personenstandsgesetz (PStG) (Sterbeurkunde)
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG) (Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht)
- § 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV) (Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 26.06.2024 freigegeben.