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Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe - Zuwendungen für schulbegleitende Maßnahmen beantragen

Das Land unterstützt Sprachfördermaßnahmen im Rahmen von schulbegleitenden Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfen (HSL).

Diese Maßnahmen ermöglichen und erleichtern

  • den Schülerinnen und Schülern die Integration in das deutsche Schulsystem und
  • das Einüben sozialen Verhaltens.

Gefördert werden Gruppen aus Schulkindern mit Migrationshintergrund und Schulkindern mit Bedarf an zusätzlicher Sprachförderung aus:

  • Grundschulen
  • sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Bildungsgang Grundschule
  • den Klassenstufen 5 und 6 der
    • Werkreal-/ Hauptschulen,
    • Gemeinschaftsschulen,
    • sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen
    • sowie sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt bzw. dem Bildungsgang Lernen
  • Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 7 und Schülerinnen und Schüler anderer allgemein bildender Schulen (Realschulen, Gymnasien) können nur gefördert werden, wenn sie in einem Vorbereitungskurs bzw. in einer Vorbereitungsklasse aufgenommen oder Seiteneinsteiger sind. Seiteneinsteiger können für ein Jahr, ausnahmsweise für höchstens drei Jahre gefördert werden.

Die Zuwendungen können erhalten:

  • geeignete juristische Personen (z.B. Gemeinden, Kirchengemeinden, gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, eingetragene Vereine)
  • geeignete Privatpersonen

Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der Fördermaßnahme. Sie beträgt je Fördermaßnahme:

  • maximal 700 Euro für 54 bis 79 Zeitstunden
  • maximal 850 Euro für 80 bis 119 Zeitstunden
  • maximal 1.000 Euro bei mehr als 119 Zeitstunden
  • maximal 350 Euro für 27 bis 53 Zeitstunden für Fördergruppen,
    • die aufgrund der Besonderheiten in den Eingangsklassen 1 und 5 oder wegen neu hinzukommender Schülerinnen und Schüler nicht bis 30. November gebildet und beantragt werden können und
    • bei denen eine nachträgliche Gruppenbildung bis zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums möglich ist

Zuständige Stelle

Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.

Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: