Immissionsschutz

Rauchende Kamine über der Stadt im Sonnenuntergang

Das Umweltschutzamt ist als Untere Immissionschutzbehörde für den Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie weiterer immissionsschutzrechtlicher Vorschriften (z. Zt. sind dies über 75) zuständig.

Der Schutz der Bevölkerung vor Luftverunreinigungen durch Gewerbebetriebe oder private Heizungsanlagen ist eine unserer Aufgaben. Ebenso achten wir auf Lärmbelästigungen. Industrieanlagen werden von uns genehmigt; im Vorfeld findet eine intensive Beratung der Betreiber statt.

Bei Fragen und Problemen bieten wir unsere Hilfe an. Selbstverständlich nimmt das Umweltschutzamt auch Ihre Beschwerden und Anregungen entgegen.

Aufgaben

  • Erteilen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen
  • Annahme von Beschwerden über Lärm, Staub, Gerüche, Rauch und Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, Abhilfe durch Erlass einer Anordnung
  • Beratung bei Fragen zu Elektrosmog

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Anlagen, die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Anlagen, die diese Kriterien erfüllen, sind im Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - aufgelistet.

Bei größeren Vorhaben empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Wir bieten Ihnen eine Vorantragsberatung mit den Fachleuten der Gewerbeaufsicht an, in der wir Sie insbesondere über die Art des Zulassungsverfahrens, die Behördenzuständigkeit, den Ablauf des Verfahrens, den voraussichtlichen Zeitrahmen sowie Art, Inhalt, Beschaffenheit und Anzahl der für das Verfahren notwendigen Unterlagen unterrichten.

Annahme folgender Beschwerden:

Lärm

Zum Schutz vor Lärm gibt es im Immissionsschutzrecht viele Regelungen. So sind, je nach Anlage die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, die Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm, die SportanlagenlärmschutzVO oder die Freizeitlärmrichtlinie anzuwenden. Gegebenenfalls wird eine orientierende Schallpegelmessung durch die Gewerbeaufsicht bei Ihnen durchgeführt. Von uns nicht betrachtet werden Verkehrslärm und verhaltensbedingter Lärm.

Staub

Gerade bei Baustellen entsteht nicht nur Lärm, sondern auch Staub. Hier achten wir darauf, dass sich die Belästigung der Nachbarn, etwa durch Benässen, im Rahmen hält.

Gerüche

Zur Beurteilung, ob erhebliche Geruchsbelästigungen im Sinne des BImSchG vorliegen, bitten wir um Kontaktaufnahme.

Rauch

Nachdem holzbefeuerte Beistellöfen sich in letzter Zeit sehr großer Beliebtheit erfreuen, haben auch die Rauchbeschwerden sehr zugenommen. Beim Betrieb dieser Öfen ist darauf zu achten, dass nur naturbelassenes, gut abgelagertes Holz verbrannt wird. Die Regelungen sind in der 1.BImSchV unter der oben genannten Adresse zu finden.

Elektrosmog

Die Strahlung, die von Sendeanlagen ausgehen darf, ist durch Grenzwerte der 26. BImSchV geregelt.

Anordnungen

Wird festgestellt, dass Anlagen gegen immissionsschutzrechtliche Regelungen verstoßen, können wir als Untere Immissionsschutzbehörde Anordnungen erlassen. Bei weiteren Verstößen können Bußgelder bis zu 50.000 € verhängt werden.

Kontakt

Umweltschutzamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon +49 761 2016101 Sekretariat
Fax +49 761 2016199