Bekanntgaben

Verdolung des Käserbaches im Rahmen der Verlegung der Straße "Zum Tier-gehege" im Zuge der Erschließung des Dietenbach-Geländes, Grundstück Flurst.Nr. 27948

hier: Feststellung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Im Rahmen der Erschließung für das Baugebiet Dietenbach ist eine Verlegung der Straße "Zum Tiergehege" in Richtung Nordwesten an den Waldrand geplant. Dabei ist eine Verdolung des Käserbaches unter der neuen Straße (Länge 20 m, DN 800) vorgesehen, im gleichen Zug entfällt die Verdolung unter der alten Straße (Länge 10 m, DN 600).

Das Garten- und Tiefbauamt der Stadt Freiburg hat am 21.05.2024 die wasserrechtliche Plangenehmigung für diese Maßnahme beantragt. Der Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen ist am 03.06.2024 beim Umweltschutzamt eingegangen.

Der Käserbach ist ab der derzeitigen Straße "Zum Tiergehege" ein Gewässer 2. Ordnung und wird ausschließlich aus Grundwasser und später auch aus dem Oberflächenabfluss des zukünftigen Baugebietes Dietenbach gespeist. In Trockenperioden kann der Käserbach im Bereich des Bauvorhabens trockenfallen. Durch das neue Baugebiet kann sich der Abfluss des Käserbachs durch die Siedlungsentwässerung und ggf. höhere Grundwasserstände erhöhen. Die Sohlstruktur des Käserbachs ist im Bereich des Bauvorhabens als naturnah eingestuft. Dieser Abschnitt stellt einen der wenigen Bereiche mit noch erhaltenem, gewässertypischem Profil und gewässertypischem Sohlsubstrat dar. Auch die Uferstrukturen sind in einem naturnahen Zustand, ohne Uferverbauung und mit standortgerechtem Bewuchs.

Die Verlegung und Vergrößerung der Verdolung stellt eine Gewässerumgestaltung und damit eine Gewässerausbaumaßnahme gem. § 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Gem. § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung. Anstelle der Planfeststellung kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn für die Maßnahme keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 68 Abs. 2 S. 1 WHG). Gem. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Ziffer 13.18.1 der dazugehörigen Anlage 1 besteht für die beantragte Maßnahme die Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, es handelt sich um ein bedingt UVP-pflichtiges Vorhaben.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gem. § 7 Abs. 1 S. 3 UVPG dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigen wären.

Für das Vorhaben wird gem. § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung durchgeführt. Die zuständige Behörde prüft gem. Anlage 3 des UVPG unter Berücksichtigung der Kumulierung der Vorhaben, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Auswirkungen haben kann.

Begründung

Die bauzeitlichen Eingriffe in das Gewässer beschränken sich auf den Zeitraum während des Einbaus der neuen Verdolung und des Ausbaus der alten Verdolung. Für diesen Zeitraum sind temporäre Maßnahmen zum Schutz des Gewässers vorgesehen.Die neue Verdolung wird ca. doppelt so lang sein wie die wegfallende Verdolung im Bestand. Die Länge der naturnahen Sohle des Käserbachs verringert sich dadurch.  Es werden entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt.

Das Vorhaben befindet im Bereich des Wasserschutzgebietes Umkirch, TB Schorren und TB Spitzenwäldele, Zone III/B. Der Standort ist somit für das Grundwasser von besonderer Bedeutung. Durch die Verlegung / Erweiterung der Dole erfolgt kein Eingriff ins Grundwasser. Aufgrund der Lage im WSG sind besondere Schutzvorschriften einzuhalten.

Im betroffenen Bereich befindet sich das gesetzlich geschützte Biotop „Feldgehölz am Käsbach östlich Mundenhof“. Das Biotop wird durch die Maßnahme teilweise beseitigt.Die erhebliche Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops wurde gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 33 Abs. 1 NatSchG im Rahmen einer am 09.02.2024 erteilten naturschutzrechtlichen Biotopausnahme genehmigt. In der erteilten naturschutzrechtlichen Biotopausnahme wurden gleichartige Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.

Beeinträchtigungen für die Natura-2000-Gebiete (das FFH-Gebiet und VSG-Gebiet „Mooswälder bei Freiburg“) sind aufgrund der großen Entfernung und der Kleinflächigkeit des Vorhabens und der zeitlich begrenzten Bauphase nicht zu erwarten.

Das nächstgelegene Naturschutzgebiet "Freiburger Rieselfeld" befindet sich in ca. 450 m Entfernung zum Bauvorhaben und damit außerhalb des Wirkbereiches.

Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich nicht gezeigt.
Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann daher verzichtet werden.

Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Freiburg, den 6.07.2024, Umweltschutzamt

Regierungspräsidium Freiburg legt Managementplan für das Vogelschutzgebiet "Südschwarzwald" vom 22. Juli bis 16. Septemberöffentlich aus

Stellungnahmen können bis zum Ende der Offenlage eingebracht werden / Unterlagen stehen im Internet zum Download bereit

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
als wesentliche Grundlage zur Sicherung der biologischen Vielfalt durch das europäische Schutzgebietsnetzwerk "Natura 2000" wird aktuell ein Managementplan für das Vogelschutzgebiet "Südschwarzwald" erarbeitet. Die Vorkommen der geschützten Vogelarten wurden dazu erfasst und zusammen mit Maßnahmenempfehlungen sowohl textlich als auch auf Karten im Managementplan dargestellt.

Der Entwurf des Plans wird in der Zeit vom 22. Juli 2024 bis 16. September 2024 öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen stehen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums unter "Aktuelles" oder unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-aktuelle-auslegung zum Download bereit. Sofern Sie über keinen oder für den Download nicht ausreichenden Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an die unten genannten Personen.

Für Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner des Regierungspräsidiums Freiburg zur Verfügung:

Regierungspräsidium Freiburg, Referat 56, Naturschutz und Landschaftspflege,
Verfahrensbeauftragte für den Natura 2000-Managementplan:

Ina Hartmann, Ina.Hartmann@rpf.bwl.de, Tel. 0761/208-4144
Martina Ossendorf, Martina.Ossendorf@rpf.bwl.de, Tel. 0761/208-4228

Sie haben für die Dauer der Planauslegung, also vom 22. Juli 2024 bis 16. September 2024, die Möglichkeit zum Managementplan Stellung zu nehmen.

Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme an:
Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 5, Verfahrensmanagement, Bissierstr. 7, 79114 Freiburg
oder per E-Mail an Abt5.Verfahrensmanagemen@rpf.bwl.de (mit dem Betreff: Stellungnahme MaP Südschwarzwald).

Aus den Stellungnahmen sollte hervorgehen, auf welche Flächen im Vogelschutzgebiet Sie sich beziehen. Hilfreich ist hier die Angabe der Flurstücksnummer sowie des Gemeinde- und Gemarkungsnamens oder die Markierung der angesprochenen Fläche auf einem Kartenausschnitt.

Badeverbot für den Moosweiher aufgehoben

I. Die Stadt Freiburg im Breisgau erlässt als Ortspolizeibehörde folgende Allgemeinverfügung

1. Die Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg vom 19.09.2023 über die Erteilung eines Badeverbotes für den Moosweiher wird aufgehoben.
2. Diese Allgemeinverfügung wird am 13.06.2024 per Eilbekanntmachung durch Bereitstellung im Internet unter www.freiburg.de/bekanntmachungen ortsüblich bekanntgemacht. Sie gilt am darauffolgenden Tag als bekanntgegeben.

Rechtsgrundlagen:

  • § 49 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)
  • § 35 Satz 2 Variante 1 LVwVfG
  • § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG
  • § 7 der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und der ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Freiburg i. Br. (Bekanntmachungssatzung)

II Begründung

1. Sachverhalt

Während der Badesaison (vom 01.06. – 15.09.) werden Badegewässer im Auftrag des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Fachbereich Gesundheitsschutz, regelmäßig beprobt. Die am 12.09.2023 dem Moosweiher entnommene Probe ergab eine deutliche Überschreitung der Leitwerte des Umweltbundesamtes und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Cyanotoxine. Am 19.09.2023 hat die Stadt Freiburg daher gemäß § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Satz 2 Badegewässerverordnung (BadegV) und § 35 Satz 2 Variante 1 LVwVfG das Baden im Moosweiher per Allgemeinverfügung untersagt.

Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg hat kürzlich eine erneute Untersuchung der Badegewässerqualität des Moosweihers durchgeführt. Das Untersuchungsergebnis vom 07.06.2024 hat ergeben, dass die Leitwerte des Umweltbundesamtes und der WHO für Cyanotoxine nicht mehr überschritten sind. Das Badeverbot kann somit aufgehoben werden.

2. Rechtliche Würdigung

Auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 35 Satz 2 Variante 1 LVwVfG erlässt die Stadt Freiburg als sachlich und örtlich zuständige Ortspolizeibehörde (§ 106 Abs. 1 Nr. 4, § 107 Abs. 4 Satz 1, § 113 Abs. 1 PolG, § 7 Satz 2 BadegVO) die vorliegende Allgemeinverfügung, um die am 19.09.2023 erlassene Allgemeinverfügung aufgrund der nicht mehr bestehenden Gefahr aufzuheben.

3. Inkrafttreten

Es wird bestimmt, dass die vorliegende Allgemeinverfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt.

Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 7 der Bekanntmachungssatzung der Stadt Freiburg per ortsüblicher Eilbekanntmachung in Form der Bereitstellung im Internet am 13.06.2024 bekanntgemacht.

III Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Stadt Freiburg i. Br. erhoben werden.

Freiburg i. Br., 13.06.2024

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Kontakt

Umweltschutzamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon 0761 201-6101 Sekretariat
Fax 0761 201-6199