Bekanntgaben

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung an die Firma Ökostrom Consulting Freiburg GmbH

Bekanntmachung des Umweltschutzamtes der Stadt Freiburg, Untere Immissionsschutzbehörde gemäß §§ 4, 19 BImSchG i. V. § 6 WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land) über die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie der ergänzenden nachträglichen Anordnung an Fa. Ökostrom Consulting Freiburg GmbH, Goethestraße 64, 79100 Freiburg.

Das Umweltschutzamt der Stadt Freiburg als untere Immissionsschutzbehörde hat der Fa. Ökostrom Consulting Freiburg GmbH, Goethestraße 64, 79100 Freiburg  mit Datum vom 04.10.2024 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4, 19 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs der 4. BImSchV und 6 WindBG für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Windkraftanlage vom Typ ENERCON E-175 EP5 mit 175 m Rotordurchmesser und 162 m Nabenhöhe erteilt. Mit Anordnung vom 17.10.2024 wurde die Entscheidung nachträglich ergänzt.

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  • 1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung
  • zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage (WEA 1) des Typs ENERCON E-175 EP5 am Standort Roßkopf Südwest Flurstück Flst. Nr. 8316 im Freiburger Stadtgebiet mit 175 m Rotordurchmesser (RD) und 162 m Nabenhöhe (NH) (Standortkoordinaten nach WGS 84 48° 0' 10.7928, 7° 53' 25.818 - Anlagen nach Ziffer 1.6.2 des Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV – wird nach Maßgabe der unter B. aufgeführten Antragsunterlagen und der unter C aufgeführten Inhaltsbestimmungen, Nebenbestimmungen und Hinweisen erteilt.
  • 2. Nach § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schließt diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung
    • die Baugenehmigung nach §§ 58 Abs. 1, 49 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) zur Errichtung der Windkraftanlage sowie
    • die Zustimmung zur
      • a) befristeten Waldumwandlung von ca. 0,4180 ha auf Teilflächen des Flurstücks Nr. 8316 Gemarkungen Freiburg für die Dauer der Bauphase – maximal 3 Jahre ab Eintritt der Bestandskraft dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 LWaldG
      • b) befristeten Waldumwandlung von ca. 0,4982 ha auf Teilflächen des Flurstücks Nr. 8316 Gemarkungen Freiburg für einen Zeitraum von 30 Jahren ab Eintritt der Bestandskraft dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zwecks Realisierung der Windkraftanlage Roßkopf-Südwest gemäß § 11 Abs. 1 LWaldG
    • entsprechend den vorgelegten Unterlagen und Lageplänen mit Stand vom August 2024 mit ein.
  • 3. Diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 36 Monaten nach Bestandskraft der Genehmigung mit dem Bau der Anlage und innerhalb von weiteren 18 Monaten mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 18 BImSchG.
  • 4. Diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung gilt antragsgemäß für die Dauer von 25 Jahren ab Inbetriebnahme.
  • 5. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  • […]

Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Mannheim mit Sitz in Mannheim erhoben werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 63 Abs. 1 S. 1 BImSchG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zulassung dieser Windenergieanlage an Land nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Mannheim mit Sitz in Mannheim gestellt und begründet werden."

Der gesamte Genehmigungsbescheid, seine Begründung sowie die dazugehörigen Unterlagen sowie die ergänzende nachträgliche Anordnung vom 17.10.2024 liegen vom Tage nach dieser Bekanntmachung an für zwei Wochen in der Zeit vom 28.10.2024 bis einschließlich 11.11.2024 in den Räumlichkeiten der Bürgerberatung im Erdgeschoß des Innenstadtrathauses, Rathausplatz 2-4, 79098 Freiburg, in den Zeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr und Freitag: 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr aus.      
Die oben genannten Dokumente sind zudem auf folgender Internetseite abrufbar: www.freiburg.de/umwelt-bekanntgaben

Personen, die Einwendungen erhoben haben, können den gesamten Genehmigungsbescheid, seine Begründung sowie die dazugehörigen Unterlagen sowie die ergänzende nachträgliche Anordnung vom 17.10.2024 bis zum Ablauf der Klagefrist schriftlich beim Umweltschutzamt der Stadt Freiburg, Fehrenbachallee 12, 79106 Freiburg oder elektronisch unter umweltschutzamt@stadt.freiburg.de anfordern. 

Die öffentliche Bekanntmachung ergeht gemäß §§ 19 Absatz 3 Satz 2 und 3, 10 Absatz 8 BImSchG und § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 03.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, unter folgenden Hinweisen:

  1. Der Genehmigungsbescheid wurde mit Bedingungen und Auflagen erlassen sowie durch nachträgliche Anordnung vom 17.10.2024 ergänzt.
  2. Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch denjenigen Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides gilt entsprechend.

Freiburg, den 17.10.2024

Der Oberbürgermeister
der Stadt Freiburg im Breisgau

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Kontakt

Umweltschutzamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon +49 761 2016101 Sekretariat
Fax +49 761 2016199