Nur mit Parkausweis
Bewohnerparken
Der Bewohnerparkausweis ist eine Parkberechtigung für Bewohner_innen in bestimmten Parkgebieten. Je nach Parkgebiet innerhalb der Stadt Freiburg wird eine
- "Sonderparkberechtigung" (grüner Ausweis)
- oder eine "Ausnahmegenehmigung" (blauer Ausweis) ausgestellt.
Der grüne Ausweis wird für Parkgebiete ausgegeben, welche nach dem "Trennprinzip" organisiert sind. Dort ist ein Teil der Parkplätze ausschließlich für Bewohner_innen reserviert, für alle anderen öffentlichen Parkplätze müssen Einzel-Parkscheine gelöst werden.
Der blaue Ausweis wird für Parkgebiete ausgegeben, welche im "Mischprinzip" organisiert sind. Dort sind in der Regel alle öffentlichen Parkplätze gebührenpflichtig, mit dem Ausweis können diese ohne Lösen eines Parkscheines benutzt werden.
Der Bewohnerparkausweis ist auf Antrag beim Bürgerservice erhältlich.
Bewohnerparkausweis beantragen
Gebühren
Am 1. Dezember 2023 ist die neue Rechtsverordnung zum Bewohnerparken in Kraft getreten. Es gilt nun eine einheitliche Jahresgebühr von 200 Euro.
Die Neuregelung war erforderlich geworden, weil das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die im April 2022 in Kraft getretene Satzung als unwirksam erklärt hatte. Mehr...
Alle, die in den vergangenen Wochen einen Bewohnerparkausweis für 30 Euro und die Dauer von 12 Monaten erhalten haben, können ihn bis zum Ablauf der Frist verwenden.
Besucherregelung in Bewohnerparkgebieten
Besucher_innen, Kund_innen und Gäste können auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum parken. Hiervon ausgenommen sind Parkplätze, deren Nutzung durch Beschilderung beschränkt ist: Parkplätze für Behinderte, für Bewohner_innen (Zusatzschild "Bewohner mit Parkausweis"), für Car-Sharing-Fahrzeuge, Parkplätze an Elektroladesäulen, Plätze mit eingeschränktem Haltverbot. Es gelten die Tarife der jeweiligen Parkgebührenzone.
Bewohner_innen, die über einen längeren Zeitraum Besuch erwarten, haben die Möglichkeit eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung (bis zu max. 4 Wochen im Jahr/15 Euro pro angefangene Woche) zu beantragen. Ihren schriftlichen Antrag stellen Sie bitte an die Straßenverkehrsbehörde im Garten- und Tiefbauamt. Weitere Infos...