Rechtliche Grundlagen
Sowohl aus internationalem Recht als auch aus nationalem Recht ergeben sich Verpflichtungen zur Umsetzung einer effektiven Gleichstellungspolitik im Sinne von Gender Mainstreaming.
Artikel 3, Absatz 1- 3 GG
(1) "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
(2) "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Menschen aller Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
(3) "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
EU - Verträge
1957: Vertrag von Rom - Gleicher Lohn für Gleiche Arbeit
1999: Vertrag von Amsterdam Gender Mainstreaming Strategie: Der internationale Begriff Gender Mainstreaming lässt sich am besten mit Leitbild der Geschlechtergerechtigkeit übersetzen. Das Leitbild der Geschlechtergerechtigkeit bedeutet, bei allen gesellschaftlichen und politischen Vorhaben die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Lebenssituationen und Interessen von Menschen jeden Geschlechts grundsätzlich und systematisch zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen, für das sich seit der UN-Weltfrauenkonferenz 1995 international der Begriff Gender Mainstreaming etabliert hat, basiert auf der Erkenntnis, dass es keine geschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt und dass Menschen in sehr unterschiedlicher Weise von politischen und administrativen Entscheidungen betroffen sein können. Ein solches Vorgehen erhöht nicht nur die Zielgenauigkeit und Qualität politischer Maßnahmen, sondern auch die Akzeptanz bei Bürger_innen. Gender Mainstreaming bedeutet also, zu berücksichtigen, dass eine Regelung für die Lebenswirklichkeiten von verschiedenen Menschen unterschiedlichen Geschlechtes im Kontext von Gender und Diversity auch verschiedene Auswirkungen haben kann. Dies gilt für alle Regelungen, nicht nur für solche mit einem ausdrücklichen Gleichstellungsziel. Der "Mainstream“ beinhaltet die Betrachtung unterschiedlicher sozialen Dimensionen im Zusammenhang mit dem Bedarf der jeweiligen Person.
2005: Rat der Europäischen Union: Gender budgeting Final report of the Group of specialists on gender budgeting (EG-S-GB); Directorate General of Human Rights
2009: Vertrag von Lissabon inkl. EU-Grundrechtecharta - Förderung der Gleichstellung von Menschen aller Geschlechter
Richtlinien: Zugang zum Arbeitsmarkt, Lohngleichheit, Mutterschutz, Elternurlaub, soziale Sicherheit.
EU- und UN-Dokumente zur Gleichstellung
Die Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene
Frauen – Charta 2010
Europäischer Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter 2011 – 2020
Entwicklungspolitischer Aktionsplan zur Gleichberechtigung der Geschlechter 2016–2020
(Vereinte Nationen, Agenda 2030: Geschlechtergleichstellung als Ziel Nummer 5)
Gesetzeslage in Deutschland
Grundgesetz (GG) Art. 3 Abs. 1-3
In Artikel 3 GG - hier ist insbesondere die Erweiterung in Absatz 2, Satz 2 zu beachten - heißt es:
(1) "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
(2) "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
(3) "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“
§ 2 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)
„Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durchgängiges Leitprinzip und soll bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Bundesministerien in ihren Bereichen gefördert werden (Gender-Mainstreaming).“
Personenstandsgesetz (PStG)
Seit dem 01.01.2019 ist das neue Personenstandsgesetz (PStG) in Kraft, das neben den Einträgen „weiblich“ und „männlich“ die dritte Möglichkeit „divers“ erlaubt und somit ermöglicht, dass über die Zweigeschlechtlichkeit hinaus ein weiteres Geschlecht positiv eingetragen werden kann. Dies hatte der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem Beschluss vom 10.10.2017 notwendig gemacht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
§ 22 Abs. 3
„Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.“
§ 45b regelt darüber hinaus Änderungen der Geschlechtsangabe und die erforderlichen Maßnahmen.
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