Konflikte und Lösungsansätze
Wildtiere in der Stadt
Wildtierarten entdecken zunehmend unsere Städte als Revier. Sie lassen sich in den Sommermonaten tagsüber beobachten und teilen sich mit uns denselben Lebensraum. Die betreffenden Wildtierarten sind anpassungs- und lernfähig. Zusätzlich werden sie in der Stadt nicht bejagt. Das Miteinander ist in der Regel unproblematisch, vereinzelt können Konflikte auftreten.
Wildtiere finden in der Stadt alles, was sie brauchen
Nahrung, Versteckmöglichkeiten und Artgenossen. Oft ziehen sie auch Nachwuchs groß, der sich wiederum im vertrauten Umfeld auf die Suche nach einem eigenen Revier und Partnern macht. Der Mensch bietet Nahrung im Überfluss: Komposthaufen, Essensreste, offene Mülleimer, gelbe Säcke und Tierfutter, machen Städte und Dörfer für Wildtiere besonders attraktiv. Obst- und Gemüsegärten liefern zusätzliche, natürliche Nahrung.
Wildtiere und Nahrung
Wildtiere können gut mit Futterknappheit umgehen und sind nicht auf unsere Fürsorge angewiesen. Durch direktes oder unbeabsichtigtes Füttern verlieren Wildtiere diese Fähigkeit – und Ihre Scheu vor uns Menschen! Außerdem können sie ernsthaft erkranken.
Bitte füttern Sie keine Wildtiere und entsorgen Sie Essensreste und Müll ordnungsgemäß.
Städte bieten viele Strukturen, die Wildtiere nutzen können: Dazu zählen Hecken, alte Parkbäume, Spalten und Nischen an Gebäuden und Mauern, Hohlräume unter Garagen und Gartenhäuschen, sowie nicht umzäunte und verwilderte Gärten.
In Städten herrschen Temperaturen, die 6 bis 12 Grad Celsius höher liegen können als in der freien Landschaft. Hiervon profitieren Wildtiere vor allem im Winter.
Verhalten gegenüber Wildtieren in einer Notlage
Wenn Sie einem Wildtier in einer Notlagen begegnen, gilt: Wildtiere möglichst in Ruhe lassen, nicht berühren, nicht einfangen und umgehend die zuständige Behörde verständigen! Dies gilt auch für vermeintlich verlassene Jungtiere. Von toten Tieren geht in der Regel keine Gefahr aus, wenn Handschuhe getragen werden.
Vorsicht: Wildtiere können Überträger von Krankheiten sein!
Hilfe bei Problemen mit Wildtieren
Wenn Sie Hilfe bei Problemen mit Wildtieren benötigen oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die im nachfolgenden aufgeführten Ansprechpersonen.
Wildtiere mit Jagdrecht (jagdbare Arten)
Zu den Wildtieren mit Jagdrecht gehören beispielsweise die Folgenden: Fuchs, Dachs, Marder, Schwan, Nilgans, Rabenkrähe und Wildkatze. Hier finden Sie die zuständigen Ansprechpersonen:
- Jagdausübungsberechtigte (JAB): Jagdpachtende, Forstrevierleitende und Wildtierbeauftragte Forstamt
Erreichbar: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr und Wochenend-Bereitschaft - Polizei
Erreichbar: Montag bis Freitag von 16:00 bis 8:00 Uhr und am Wochenende
Telefon: 110
Ein JAB ist in jedem Fall zu informieren! Nach der Beratung des Anzeigenden erfolgt das weitere Vorgehen:
- Jagdbezirk: Übergabe zur schmerzlosen Tötung oder Freilassung an den JAB oder Förster_in
- Siedlungsbereich (befriedeter Bezirk): Fang oder Bergung durch Feuerwehr und Übergabe zur schmerzlosen Tötung oder Freilassung an JAB oder Förster_in
- Kadaver von auffälligen Tieren geht an das Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) zur Untersuchung
Wildtiere ohne Jagdrecht (geschützte Arten)
Zu den Wildtieren ohne Jagdrecht gehören beispielsweise die Folgenden: Fledermäuse, Igel, Eichhörnchen, (Greif-)Vögel, Amphibien, Reptilien, Wespen und Hornissen. Hier finden Sie die zuständigen Wildtierbeauftragte:
- Wildtierbeauftragte Forstamt
Erreichbar: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr und Wochenend-Bereitschaft - Integrierte Leitstelle
Erreichbar: Montag bis Freitag von 16:00 bis 8:00 Uhr und am Wochenende
Telefon: 112
Benachrichtigung der zuständigen Behörde
Besonders geschützte Arten: Untere Naturschutzbehörde (UNB)
Streng geschützte Arten: Höhere Naturschutzbehörde (HNB)
Sonderfälle
- Storch: Storchenvater | Mobil 0151 125 291 33
- Biber: Biberbeauftragte | Telefon 07741 684 144 | saettele-biberfragen@t-online.de
- Fledermaus: AG Fledermausschutz | Mobil 0179 492 995
Nach der Beratung des Anzeigenden erfolgt das weitere Vorgehen:
- Verbleib in der Natur
- Schmerzlose Tötung durch im Stadtkreis Freiburg niedergelassene Tierärzte
- Abholung Tierrettung (lebensbedrohliche Zwangslage)
- Verbringung in Tierheim
Umgang mit verletzten Wildtieren
Wildtiere werden grundsätzlich nicht zur Behandlung zum Tierarzt verbracht: Extremer Stress in Gefangenschaft bedeutet in der Regel kaum Heilungsaussichten.
Sollte sich eine Privatperson trotzdem eines verletzten, hilflosen oder kranken Tieres annehmen wollen, ist dringend zu beachten, dass die Aufnahme streng geschützter Arten der Höhere Naturschutzbehörde (HNB) gemeldet werden muss. Diese kann die Herausgabe des aufgenommen Tieres verlangen. Bei jagdbaren Arten bedarf es der Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten (JAB). Alle Wildtiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich in Freiheit selbstständig erhalten können. Ist eine vollständige Genesung ausgeschlossen, muss das Wildtier bei der zuständigen Behörde abgegeben werden.
Freiburgs wilde Nachbarinnen und Nachbarn
Stadtfüchse
Als echte „Kulturfolger” haben sich Füchse an den Menschen angepasst und gehören zum Stadtbild. Eine Begegnung bedeutet keine unmittelbare Gefahr! Hauptgründe für das häufigere Auftreten des Fuchses in Städten sind reichhaltiges Nahrungsangebot, fehlender Jagddruck sowie Zutrauen zum Menschen, das sie dank ihrer Lernfähigkeit fassen.
NachbarschaftstippsFüchse sind nicht aggressiv und greifen Menschen nicht an. Nur halbzahme, angefütterte Füchse oder neugierige Jungfüchse trauen sich dichter an uns heran. Bei Begegnungen gilt daher: Ruhe bewahren und dem Tier einen Fluchtweg lassen!
Die Fernhaltung von Grundstücken ist schwierig. Füchse überklettern einfache Absperrungen oder zwängen sich unter Zäunen durch wenn diese nicht eingegraben sind. Trotzdem helfen bereits folgende, einfache Maßnahmen:
- Nahrungsquellen entfernen
- Komposthaufen und Mülltonnen geschlossen halten
- Schuhe und leicht zu transportierende Gegenstände wegräumen
- Unterschlupfmöglichkeiten unzugänglich machen
- Gelbe Säcke erst am Morgen bereitstellen
- Gartenbeete durch Netze oder Drahtumrandungen schützen
- Fuchskot in der schwarzen Mülltonne und nicht auf dem Kompost entsorgen (Infektionsrisiko)
Sollte eine Fuchsfamilie bereits im Garten wohnen, müssen während der Jungenaufzucht von März bis Juli Störungen vermieden werden. Vorhandene Fuchsbauten können ab August Röhre für Röhre verschlossen werden.
Tollwut und FuchsbandwurmDie Tollwut kommt in Deutschland nicht mehr vor. Dagegen besteht vor allem in Süddeutschland grundsätzlich die Gefahr, sich mit dem Fuchsbandwurm zu infizieren. Die Fallzahlen nehmen seit Jahren zu. Für das Jahr 2018 verzeichnet das Robert-Koch-Institut bundesweit 155 Infektionen - mehr als ein Viertel davon in Baden-Württemberg. Das Risiko einer Infizierung werden durch folgende Vorsichtsmaßnahmen minimiert:
- Tote Füchse nur mit Handschuhen anfassen
- Pilze, Beeren, Gemüse, Salat, und Obst gründlich waschen
- Haustiere impfen und regelmäßig entwurmen
- Kranke Füchse beim Forstamt melden
Steinmarder
Auch Steinmarder gehören zum Stadtbild. Ihr natürlicher Lebensraum ist knapp und Städte bieten vergleichbare Strukturen: Parks, Gärten, Dachstühle oder Lagerhallen werden besiedelt. Die Scheu vor Menschen ist weitgehend verschwunden. Wir müssen lernen, unseren Lebensraum zu teilen. So kann eine gute Nachbarschaft gelingen.
Wilde Untermieter_innen Handelt es sich bei den „Gästen” auf dem Dachboden um Steinmarder? Neben wurstartigem Kot finden sich Spuren: Sie haben die Größe von Katzenpfoten, weisen aber 5 Zehen und Nägel auf. Ausgestreutes Mehl erleichtert die Spurensicherung am „Fundort”. Lärmbelästigung tritt besonders von April bis September (Aufzucht der Jungtiere und Paarungszeit) auf. Hinzu kommt ein unangenehmer Geruch durch Kot, Urin und Beutereste.
AutomarderMotorräume von Fahrzeugen dienen als Rastplatz, Versteck für Nahrung oder Spielplatz für Jungtiere. Das Zerbeißen von Schläuchen und Kabeln lässt sich mit Revierverhalten erklären: Durch den Geruch eines vermeintlichen Rivalen provoziert, lenkt der Marder sein aggressives Verhalten auf Zündkabel und Kühlschläuche um - vor allem wenn Fahrzeuge an Reviergrenzen geparkt werden oder Fahrzeuge zwischen verschiedenen Marderrevieren pendeln.
Folgende Maßnahmen sind sinnvoll:
- Elektrische Abwehrsysteme einbauen
- Mechanische Schutzschläuche überziehen
- 1 m² großen, mit Maschendraht bespannten Holzrahmen unterlegen
NachbarschaftstippsEinfache Maßnahmen können große Wirkung zeigen:
- Auslegen einer saugfähigen und wasserdichten Abdeckung, die ein Eindringen des Urins in den Boden verhindert. Etwas Kot zurücklassen, damit der Steinmarder keine neueToilette anlegt
- Entfernung von Beuteresten
- Schäden an Isolationsmaterial der Abdeckungen vermeiden
- Antennenkabel verdeckt verlegen Vergrämung durch regelmäßiges Betreten und Räumen von Dachböden
- Dachaufstiege mit Verblendungen aus glattem Material sichern
- Ab August können Einstiegsmöglichkeiten stabil und dauerhaft verschlossen werden: Wo die flache Faust durchgeschoben werden kann, kommt ein Steinmarder durch
Dachs
Dachse treten vor allem im Bereich der Siedlungsränder auf. Hier gehen großzügige, nicht eingezäunte Grundstücke fließend in die offene Landschaft über und es gibt ein reichhaltiges Nahrungsangebot. Es gibt keine intensive Nutzung durch Mensch oder Haustier, regelmäßig viel Fallobst und viele Engerlinge unter der Grasnarbe!
NachbarschaftstippsDie dämmerungs- und nachtaktiven Allesfresser fallen immer dann auf, wenn Löcher im Garten und unter Terrassen und Schuppen entdeckt werden.Bei den Löchern im Rasen handelt es sich meistens um „Latrinen”, in die der Dachs regelmäßig kotet oder um das Ergebnis der Nahrungssuche unter der Grasnarbe. Bei den recht großen Löchern unter Gebäuden oder Fundamenten sowie im Bereich geschützter Böschungen handelt es sich um Dachsbauten. Diese werden oft von Familiengruppen bewohnt und können über die Jahre beachtlich groß werden. Die Tiere bewegen bei der Anlage viele Kubikmeter Erde, was zu beträchtlichen Hohlräumen führen und die Standfestigkeit von Gebäuden gefährden kann.
Um Schäden an Haus und Garten möglichst gering zu halten, können Hausbesitzer präventiv einige Maßnahmen ergreifen:
- Mülltonnen und Komposthaufen verschließen
- Kein Tierfutter auslegen
- Sichere, massive Umzäunung von Beeten oder Obstanlagen Die Zäune müssen zwingend tief eingegraben werden!
Bestehende BautenDie von Dachsen bereits bestehende Bauten können ab August Loch für Loch verschlossen werden. Das Ausbringen von auf dem Boden verankertem Maschendraht erschwert das erneute Graben. Rund um bestehende Bauten sollte die gesamte Vegetation vollständig entfernt werden. Schließlich wird die Bautätigkeit ganz aufgegeben.
WildkrankheitenDachse können in seltenen Fällen Überträger des Fuchsbandwurmes sein. Dies trifft auch für die Tollwut zu, die jedoch in Deutschland nicht mehr vorkommt.
Komplexe Rechtslage bei Wildtieren in Siedlungsräumen
Neben dem Tierschutzgesetz sind das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz und das Naturschutzgesetz maßgebend. Hinzu treten natürlich weitere, je nach Einzelfall berührte Rechtskreise wie das Polizeirecht, das Feuerwehrrecht oder das Tierseuchenrecht.
Tierschutz
Allgemein gilt für den Umgang mit allen Tieren das Tierschutzgesetz. Es verbietet, "niemand darf einem Tier ohne vernünftigem Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." Weiter ist es verboten, "zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist." Das Töten eines Tieres ohne vernünftigen Grund kann nach Tierschutzrecht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden! Auch im eigenen Garten gelten diese Vorschriften und verbieten drastische Maßnahmen der „Selbsthilfe”.
Artenschutz
Der Artenschutz ist in Deutschland insbesondere im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Dieses unterscheidet zwischen allgemeinem, besonderem und strengem Schutz. Für alle wildlebenden Tierarten gilt der allgemeine Schutz: „Es ist verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.“ Ebenso ist verboten, „ Lebensstätten wild lebender Tiere […] ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“
Für besonders und streng geschützte Arten gilt ein grundsätzliches Tötungsverbot.
Es ist verboten „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören”, sowie „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,” und „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur entnommen werden, beschädigt oder zerstört […].”
Weiter bestehen Besitz – und Vermarktungsverbote für diese Arten. Eine Liste der dem besonderen und strengen Artenschutz unterliegenden Tierarten findet sich im Gesetzestext (Bundesartenschutzverordnung Anhang 1). Missachtung ist nach § 71 bzw. 71a Bundesnaturschutzgesetz eine Umweltstraftat.
Bitte beachten Sie:Der Siebenschläfer im Gartenhaus ist eine besonders geschützte Wildtierart! Dasselbe gilt auch für streng geschützte Fledermäuse, die gerne in Dachstühlen oder Baumhöhlen wohnen.
Jagdrecht
In Deutschland gelten wildlebende Tiere als herrenlos, das heißt, dass niemand Eigentümer und Besitzer ist und daher auch niemand für deren Verhalten haftbar gemacht werden kann!
Große Teile von Ortschaften gelten nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg als befriedete Bezirke. Hier ist die Jagd ruhend. Zu den befriedeten Bezirken zählen:
- Friedhöfe
- Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit diesen räumlich zusammenhängen
- Hofräume und Hausgärten, die an Wohngebäude angrenzen und umfriedet sind
Durch Anordnung der Unteren Jagdbehörde können öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Zugänge absperrbar sind, Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, sowie öffentliche Parks und Grünflächen zu befriedeten Bezirken erklärt werden.
Obwohl im befriedeten Bezirk die Jagd ruht, kann die untere Jagdbehörde Grundeigentümern, Nutzungsberechtigen oder deren Beauftragten die Jagd auf Fuchs, Steinmarder und Wildkaninchen sowie weiteren Arten des Nutzungs- und Entwicklungsmanagements auf Flächen des befriedeten Bezirks genehmigen, wenn Jagdschein oder Sachkundenachweis vorliegt. Aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen kann die Untere Jagdbehörde für bestimmte Wildtierarten des Nutzungs- und Entwicklungsmanagements eine beschränkte Jagderlaubnis auf Zeit erteilen.
Auch im befriedeten Bezirk oder auf Grundflächen mit beschränkter Jagdausübung dürfen schwerkranke oder schwer verletzte Wildtiere bejagt werden. Aber: Diese Regelung gilt nicht für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen! Hier bleibt in der Regel nur die Möglichkeit des Fangens mit der tierschutzgerechten Lebendfalle.
Strafrecht
Nach § 292 Strafgesetzbuch macht sich der Jagdwilderei schuldig, „wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet” oder „eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört”. Jagdwilderei wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In der Regel liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn die Tat „gewerbs- oder gewohnheitsmäßig”, „zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise” oder „ von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird”.
Auch die Mitnahme eines Rehs nach einem Unfall, welcher nicht gemeldet wurde, gilt als Wilderei. Das einfache Weiterfahren und so tun als wäre nichts gewesen kann neben finanziellen Nachteilen auch rechtliche Konsequenzen haben.
Weiterführende Informationen
Wilde Nachbarn Baden-Württemberg
www.bw.wildenachbarn.de/
Wildtierportal Baden-Württemberg
www.wildtierportal-bw.de
Wildtierinstitut der Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA BW)
www.fva-bw.de/abteilungen/wildtierinstitut/
Umweltministeriums Baden-Württemberg: Informationen zum Artenschutz
www.um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/naturschutz/biologische-vielfalt/artenschutz
Portal der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW): Liste der besonders und streng geschützten Arten
www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/besonders-und-streng-geschuetzte-arten