Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen
Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen?
Ihr Gebäude war am 1. Januar 2009 bereits errichtet?
Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.
Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie
- die Vorgaben erfüllen,
- geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
- davon befreit worden sind.
Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.
Für Neubauvorhaben, die ab dem 1. Januar 2009 beantragt, angezeigt oder zur Kenntnis gegeben wurden oder bei denen im Fall der Verfahrensfreiheit ab dem 1. Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen wurde, gelten weitere Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Onlineantrag und Formulare
- EWärmeG 2008 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
- EWärmeG2015 Ministerium für Umwelt Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
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Online nachweisen - Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten
Bitte fügen Sie dem Antrag die ausgefüllten Formulare bei.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Der Pflichtanteil zum Einsatz von erneuerbaren Energien beträgt 15 Prozent. Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien wie zum Beispiel Solarthermie, Holz oder Umweltwärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen wie zum Beispiel Dämmung, Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz oder Photovoltaik entscheiden. Sie können die Technologien und Maßnahmen auch miteinander kombinieren. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde erstmals der gebäudeindividuelle, energetische Sanierungsfahrplan in das EWärmeG aufgenommen. Er kann bei Wohngebäuden zu einem Drittel, bei Nichtwohngebäuden als vollständige Erfüllungsoption angerechnet werden.
Nicht vom Gesetz erfasst sind beispielsweise kleine oder provisorische Gebäude, Kirchen, wenig beheizte Gebäude oder Hallen.
Die Pflicht entfällt, wenn
- alle Optionen unmöglich sind oder
- alle Optionen denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.
Eine Befreiung auf Antrag kommt in Frage, wenn die Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Einen Nachweis, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, können Sie führen bei
- Anschluss an ein Wärmenetz,
- Einsatz einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung,
- Einsatz von Photovoltaik oder
- Verwendung von Wärmeschutzmaßnahmen, die bessere Werte als die Standards der Energieeinsparverordnung erfüllen.
Nähere Informationen zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen bietet Ihnen das Umweltministerium .
Verfahrensablauf
Für den Nachweis der verschiedenen Erfüllungsoptionen stellt Ihnen die untere Baurechtsbehörde Musterformulare zur Verfügung.
Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage beziehungsweise die durchgeführten Maßnahmen überprüfen und auf dem Formular bestätigen:
- die Erfüllung,
- die ersatzweise Erfüllung oder
- die Befreiung von der Verpflichtung.
Das ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie an die Baurechtsbehörde senden.
Fristen
Nachweis bei der zuständigen Behörde: innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage
Erforderliche Unterlagen
für die Nachweisführung: ausgefülltes Musterformular oder andere zur Nachweisführung geeignete Unterlagen
Kosten
- für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
- für die Einreichung des Nachweises: keine
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Wichtige Informationen zum Zusammenspiel von GEG und EWärmeG
Fragen und Antworten zum Thema Heizen
Rechtsgrundlage
Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG)
- § 2 Absatz 2 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Ausnahmen vom Geltungsbereich
- § 4 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nutzungspflicht
- § 20 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nachweispflicht
Freigabevermerk
16.02.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg