Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen
Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise:
- Schilder
- Beschriftungen
- Lichtwerbung
- Schaukästen
Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden odersich im Außenbereich befindet.
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen
- des Bauplanungsrechts,
- des Verkehrsrechts,
- des Naturschutzrechts
- des Denkmalrechts
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
- im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
- in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
- im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
- im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
- in Form von Anschlägen,
- an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
- wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.
Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
Verfahrensablauf
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.
Fristen
Keine Angaben
Erforderliche Unterlagen
- Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Visualisierungen oder Fotos
Kosten
Es entstehen Kosten entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg i.Br.
Bearbeitungsdauer
abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriff)
- § 11 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Gestaltung)
- § 53 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baubeginn)
- § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Örtliche Bauvorschriften)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 18.04.2024 freigegeben.