Fragen und Antworten
Was sind Umweltzonen?
Umweltzonen sind fest begrenzte, städtische Gebiete, in denen Fahrverbote für Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß gelten.
Wann tritt die Umweltzone Freiburg im Breisgau in Kraft?
Seit dem 1. Januar 2010 besteht die Umweltzone Freiburg im Breisgau und soll damit dem Luftreinhalte- und Aktionsplan des Regierungspräsidiums Freiburg gerecht werden, der die Verbesserung der Luftqualität zum Ziel hat.
Am 1. März 2019 wird die B31 ebenfalls in die Umweltzone mit aufgenommen.
Was gehört zur Umweltzone Freiburg im Breisgau?
Die Freiburger Umweltzone umfasst eine Fläche von 28 km². Sie beginnt nördlich in Höhe Wildtal, führt bis in den Süden vor St. Georgen und findet im Westen in Mooswald ihren Weg nach Osten bis einschließlich Littenweiler und Ebnet.
Karte der Umweltzone Freiburg im Breisgau (4,164 MB)
Straßenverzeichnis der Umweltzone Freiburg (1,923 MB)
Durch welche Verkehrszeichen ist die Umweltzone kenntlich?
Wo gibt es noch Umweltzonen in Baden-Württemberg?
In Stuttgart, Mannheim, Ilsfeld, Leonberg, Ludwigsburg, Schwäbisch Gmünd, Reutlingen, Tübingen, Pleidelsheim, Karlsruhe, Heilbronn, Ulm, Pforzheim, Herrenberg, Mühlacker, Freiburg, Heidelberg, Pfinztal, Markgröningen, Pleidelsheim/Ingersheim/Freiberg am Neckar, Heidenheim, Urbach (Stand: Januar 2012)
Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Grundsätzlich sind alle in- und ausländischen Kraftfahrzeuge die sich in der Umweltzone aufhalten, vom Plakettenzwang bzw. Fahrverbot betroffen. Wer die Umweltzone befahren möchte, benötigt eine grüne Feinstaubplakette. Auch Fahrzeuge mit Elektromotor und Brennstoffzellenfahrzeuge müssen die grüne Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe anbringen. Eine Ausnahmegenehmigung ist für Fahrzeuge in nicht zulässiger Schadstoffgruppe durch Erfüllen bestimmter Voraussetzungen bei der Straßenverkehrsbehörde zu erhalten.
Benötigen Elektrofahrzeuge eine Feinstaubplakette ?
Ja, Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge erhalten eine grüne Feinstaubplakette und müssen diese auch anbringen.
Was bedeuten die verschieden farbigen Feinstaubplaketten?
Schadstoffgruppe 4 = grüne Feinstaubplakette
Die grüne Plakette erhalten Fahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß. Hierzu gehören auch Personenkraftwagen mit der Schlüsselnummer 03 und einem geregelten Katalysator (gKat) sowie Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge. Durch eine grüne Plakette hat man eine unbefristete Fahrerlaubnis in Umweltzonen.
Schadstoffgruppe 3 = gelbe Feinstaubplakette
Die gelbe Plakette erhalten Fahrzeuge mit annehmbarem Schadstoffausstoß. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg gab am 10.November 2009 bekannt, dass das Fahrverbot für KFZ mit gelber Feinstaubplakette in landesweiten Umweltzonen zum 1.Januar 2013 in Kraft treten soll. Ab 2013 kann eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge in Schadstoffgruppe 3 beantragt werden.
Schadstoffgruppe 2 = rote Feinstaubplakette
Die rote Plakette steht für einen hohen Schadstoffausstoß. Bis 31.12.2012 kann eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge in Schadstoffgruppe 2 beantragt werden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit roter Plakette ist ab 2013 grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Zuordnung der Fahrzeuge zu den Schadstoffgruppen erfolgt auf der Grundlage der Kennzeichnungsverordnung für Kraftfahrzeuge (35. BImSchV) sowie der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnummer.
Aktuelle Informationen zu Umweltzonen in Baden-Württemberg finden Sie auf der Website des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg
Wo und wie erhalte ich Feinstaubplaketten zu welchem Preis?
- Wo: Feinstaubplaketten werden bundesweit zu einem Preis zwischen 5 und 10 Euro bei KFZ-Zulassungsstellen, anerkannten Stellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen und anderen Anbietern ausgegeben. In Freiburg erhalten Sie die Plaketten zum Preis von 5 Euro bei den zuständigen KFZ-Zulassungsstellen, anerkannten Stellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen und anderen Anbietern
- Feinstaubplaketten sind ebenfalls erhältlich beim beim Bürgerservice im Rathaus im Stühlinger, Fehrenbachallee 12, 79106 Freiburg i. Br. , Telefon 0761 / 201-0, Buergerservice@stadt.freiburg.de
- Ebenfalls erhältlich sind sie bei der Bürgerberatung im Rathaus, Rathausplatz 2-4 und bei den Ortsverwaltungen
- Wichtig: Bitte bringen Sie Ihre Fahrzeugpapiere mit
- Wie: Die Zuordnung der Fahrzeuge zu den Schadstoffgruppen erfolgt auf der Grundlage der Kennzeichnungsverordnung für Kraftfahrzeuge sowie der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnummer. In Fahrzeugpapieren, die bis einschließlich 30. September 2005 ausgestellt wurden, steht die Emissionsschlüsselnummer im Feld "Schlüsselnummer zu 1" des Fahrzeugscheines. In Fahrzeugpapieren, die ab dem 1.Oktober 2005 ausgestellt wurden, findet sich die Emissionsschlüsselnummer in Feld 14.1 des Fahrzeugscheines.
Wie lange gelten Feinstaubplaketten?
Feinstaubplaketten gelten, so lange das Fahrzeug dasselbe Kennzeichen hat. Die grüne Plakette ermöglicht das Befahren von Umweltzonen bundesweit für einen unbefristeten Zeitraum. Fahrzeuge mit gelber Plakette gelten noch bis spätestens 31.12.2012 in bundesweiten Umweltzonen. Die rote Plakette ermöglicht das Befahren von Umweltzonen noch bis längstens 31.12.2011 (Abweichungen möglich, z.B. Stuttgart: Seit dem 01.07.2010 ist das Fahrverbot für die rote Plakette in Kraft getreten)
Benötigen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen eine Plakette?
Ja, Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen bedürfen ebenfalls einer Feinstaubplakette. Für die im Ausland zugelassenen Fahrzeuge bestehen folgende Möglichkeiten:
- Nach Grenzübertritt können Feinstaubplaketten durch Vorlage des Fahrzeugscheines bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil 1 beispielsweise bei autorisierten KFZ-Werkstätten, Hauptuntersuchungs- und Abgasuntersuchungsstellen sowie den KFZ-Zulassungsstellen erworben werden.
- Rechtzeitig vor Reiseantritt (mindestens 10 Tage) sollten eine Kopie der Fahrzeugpapiere an die KFZ-Zulassungsstelle der Stadtverwaltung Freiburg per Post oder als eingescanntes Dokument per Email an buergeramt@stadt.freiburg.de gesendet werden. Von einem Antrag per Fax wird abgeraten, da die technischen Daten dort häufig nicht richtig lesbar sind.
Sofern eine Plakette zugeteilt werden kann, wird von der KFZ-Zulassungsstelle eine Zahlungsaufforderung erstellt und per Post versendet. Kann keine Plakette zugeteilt werden, erfolgt darüber ebenfalls eine schriftliche Nachricht, diese ist kostenfrei. Informationen in englischer Sprache zum Download: Low Emission Zones Baden-Württemberg (162,1 KB) - Fahrzeuge, die in Tschechien angemeldet sind und über eine grüne Feinstaubplakette verfügen, dürfen in der Umweltzone fahren. Siehe hierzu die Allgemeinverfügung (139,9 KB) bezüglich der Anerkennung tschechischer Plaketten.
- Fahrzeuge die in Frankreich angemeldet sind und über eine bestimmte Crit’Air-Plakette verfügen, dürfen in der Freiburger Umweltzone fahren. Siehe hierzu die Allgemeinverfügung (219,2 KB) bezüglich der Anerkennung der französischen Platten.
Sind Wohnmobile von der Plaketten-Pflicht befreit?
Nein, auch für Wohnmobile besteht die Pflicht, sich für das Befahren von Umweltzonen mit einer Feinstaubplakette auszuweisen.
Benötigen Pendler und Touristen aus dem Inland Feinstaubplaketten?
Ja, sowohl Pendler als auch Touristen benötigen -sofern sie mit einem KFZ Umweltzonen befahren wollen- eine Feinstaubplakette. Feinstaubplaketten können bei den zuständigen KFZ-Zulassungsstellen der Landratsämter bzw. Stadtkreise sowie bei allen anerkannten Stellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen und anderen Anbietern erworben werden.
Welche Fahrzeuge sind nicht vom Fahrverbot betroffen?
- Mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „ Arzt Notfalleinsatz“ (Gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung),
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ der „BI“ nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Fahrzeuge für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen gemäß § 16 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr (FZV) oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV sind kraft Allgemeinverfügung (12,9 KB) der Stadt Freiburg vom Fahrverbot in der Umweltzone befreit.
Neu: Kraftfahrzeuge der Klassen M und N, die mit einer tschechischen Umweltplakette gekennzeichnet sind, sind auf Grundlage des § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV von den Verkehrsverboten innerhalb einer Umweltzone unter der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzung ausgenommen. Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg (139,9 KB)
Was kann ich tun, wenn mein Fahrzeug in die Schadstoffgruppe 1, 2 oder 3 fällt, für die es keine, eine rote Plakette oder eine gelbe Plakette gibt?
Fahrzeuge die keine grüne Plakette erhalten können, sind zunächst hinsichtlich einer Nachrüstung überprüfen zu lassen. Wenn die Nachrüstung eines Fahrzeugs mit gelber Plakette technisch nicht
möglich ist, kann unter der Erfüllung weiterer allgemeiner und besonderer Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung gegen Gebühr bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Grundsätzlich gilt: Nachrüstung vor Ausnahmegenehmigung!
Ab 01.01.2013 ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge ohne und mit roter Plakette grundsätzlich ausgeschlossen. Nur noch in außergewöhnlich begründeten Härtefällen kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Wo kann ich mein Fahrzeug nachrüsten lassen?
Fahrzeuge können mittlerweile in fast allen KFZ-Fachwerkstätten durch ein qualifiziertes Abgasreinigungssystem nachgerüstet werden.
Welche Vorteile bringt eine Nachrüstung mit sich?
Neben den Voraussetzungen für den Erhalt einer Feinstaubplakette bringt eine Nachrüstung für Personenkraftwagen mit Dieselmotor eine finanzielle Förderung mit sich. Alle Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg.
Was ist eine Ausnahmegenehmigung?
Durch eine Ausnahmegenehmigung erhalten KFZ-Halter die Möglichkeit, unter der Erfüllung von allgemeinen und besonderen Voraussetzungen, eine Fahrerlaubnis für Fahrten zu einem bestimmten Zweck zu erhalten.
Wer kann eine Ausnahmegenehmigung beantragen?
Grundsätzlich ist der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeughalter zu stellen. Ein Wohn- oder Betriebssitz innerhalb der Umweltzone ist nicht erforderlich. Auch wer außerhalb Freiburg im Breisgau seinen Wohn- oder Betriebssitz hat, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Gäste, Besucherinnen und Besucher der Umweltzone erhalten wie auch Besucherinnen und Besucher von Abendschulen, Vereinssport oder Veranstaltungen keine Befreiung vom Fahrverbot. Einkaufsfahrten und private Transportfahrten mit Kindern zu Sport und Freizeit stellen ebenfalls keine Voraussetzung für den Erhalt einer Ausnahmegenehmigung dar.
Wo beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot?
Die Ausnahmegenehmigung wird von der Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung Freiburg im Breisgau erteilt:
Stadtverwaltung Freiburg
Garten- und Tiefbauamt
-Straßenverkehrsbehörde-
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Frau Luley
0761 / 201-4657
petra.luley@stadt.freiburg.de
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten?
Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für den Erhalt einer Ausnahmegenehmigung finden Sie hier oder direkt im Antragsformular
Was kostet eine Ausnahmegenehmigung?
Für eine Ausnahmegenehmigung wird je nach Genehmigungszeitraum eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg erhoben.
Es gelten folgende Gebühren:
Die Gebühr entsteht in voller Höhe spätestens mit Absenden des Bescheides, in dem über den Antrag entschieden wurde. Eine Rückerstattung der Gebühr z.B. bei Veräußerung des Autos ist in der Regel ausgeschlossen.
Für eine Ablehnung mit rechtsmittelfähigem Bescheid wird eine Gebühr von 75 Euro erhoben.
Grundsätzlich erfolgt zunächst eine kostenfreie Information über die beabsichtigte Ablehnung.
Gilt eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Freiburg auch in anderen Umweltzonen?
Eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Freiburg ist in keiner anderen eingerichteten oder zukünftigen Umweltzone in Baden-Württemberg gültig, wenn der genehmigte Fahrtanlass sich ausschließlich auf die Umweltzone Freiburg bezieht (z.B. Urlaubsfahrten für Bewohner der Umweltzone Freiburg mit einem Wohnmobil).
Hingegen soll eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Freiburg in anderen eingerichteten oder zukünftigen Umweltzonen in Baden-Württemberg, ausgenommen in Stuttgart, anerkannt werden, wenn der genehmigte Fahrtanlass sich nicht ausschließlich auf die Umweltzone Freiburg bezieht (z.B. Fahrten zur Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels mit lebensnotwendigen Gütern). Gleiches gilt auch umgekehrt. Beispiel: Eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Stuttgart wird analog in der Umweltzone Freiburg anerkannt, wenn der Fahrtanlass sich nicht ausschließlich auf die Umweltzone Stuttgart bezieht.
Erteilte Ausnahmegenehmigungen werden wenn, dann nur im eigenen Bundesland anerkannt. Beispielsweise besteht für eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Freiburg i. Br. keine Anerkennung in der Umweltzone München.
Welche Konsequenzen drohen für Fahrzeughalter und Fahrer, die mit Fahrzeugen ohne Plaketten oder Ausnahmegenehmigung Umweltzonen befahren?
Wer ohne Feinstaubplakette oder Ausnahmegenehmigung Umweltzonen befährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro geahndet wird.