Hochwasserschutz
Gesetzliche Überschwemmungsgebiete
Im Dezember 2013 wurde ein neues Landeswassergesetz in Baden-Württemberg verabschiedet. Dadurch haben sich die Regelungen zum Hochwasserschutz auch in Freiburg deutlich verschärft. Bisher waren Innenbereiche der Städte ausgenommen, nun können auch Siedlungsgebiete als Überschwemmungsbereiche gelten. Alle Flächen, die statistisch alle hundert Jahre aufgrund eines Fluss-Hochwassers einmal überflutet werden (HQ-100-Flächen), fallen nun unter das Landeswassergesetz – mit den damit verbunden Auflagen für Bauherren und Bewohnerschaft.
Zu den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten
HQ-100-Flächen gibt es in Freiburg in großem Umfang, etwa in St. Georgen, der Wiehre, in Haslach und den Tuniberggemeinden. Über 5000 Menschen wären hier von einem hundertjährlichen Hochwasser betroffen. In diesen Gebieten sind laut Wassergesetz neue Bauten oder Gebäudeerweiterungen unzulässig, auch wenn sie im Geltungsbereich von Bebauungsplänen liegen. Ausnahmegenehmigungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn durch technische Einrichtung (Regenrückhaltebecken) eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann und der übrige Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die nach den Gefahrenkarten in gesetzlichen Überschwemmungsgebieten liegen, können sich Restriktionen bei der Nutzung der Grundstücke bis hin zum Bauverbot ergeben. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 76 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes und § 65 des Landeswassergesetzes Baden-Württemberg.
Die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WGH) zur Bebauung
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Hochwasserrisikomanagement sehen vor, dass die Kommunen in Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete mehr ausweisen dürfen. Damit soll weiteren Schadenspotentialen entgegengewirkt und das Hochwasserrisiko gesenkt werden. Nach § 78 Absatz 2 WGH kann in Einzelfällen ausnahmsweise auch in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gebaut werden, sofern die folgenden neun Voraussetzungen gleichzeitig eingehalten werden:
- es besteht keine andere Möglichkeit der Siedlungsentwicklung
- das neue Baugebiet grenzt an ein bestehendes an
- eine Gefährdung von Leib und Leben soweit erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden sind nicht zu erwarten
- der Hochwasserabfluss und der Wasserstand werden nicht nachteilig beeinflusst
- durch die Baumaßnahme wird die Hoschwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt, für verloren gehenden Rückhalteraum erfolgt ein Ausgleich
- der bestehende Hochwasserschutz darf nicht nachteilig verändert werden
- es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten
- die Belange der Hochwasservorsorge sind zu beachten
- das beantragte Bauvorhaben muss hochwasserangepasst durchgeführt werden
Weitere Infos
Diese und weitere Informationen gibt es beim Umweltbundesamt in der Broschüre "Hochwasser verstehen, erkennen, handeln!" (7,948 MB).
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten / Risikogebieten
Seit dem 05.01.2018 gelten neue Regelungen für Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten, die bei einem HQ100 (ein Hochwasserereignis, das statistisch gesehen alle 100 Jahre vorkommt) sowie für Hochwasser-Risiko-Gebiete, die bei einem HQextrem (ein Hochwasserereignis, das statistisch gesehen alle 1000 Jahre passiert), überschwemmt werden. (§ 78 c des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG)
Hier die Regelungen im Einzelnen
- Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist in HQ100-Gebieten seit dem 05.01.2018 grundsätzlich verboten.
- Wenn keine anderen, weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher ausgeführt wird, kann von diesem grundsätzlichen Verbot eine Ausnahme zugelassen werden. Hierfür ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Wasserbehörde beim Umweltschutzamt einzureichen.
- Heizölverbraucheranlagen, die am 05.01.2018 in HQ100-Gebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber bis zum 05.01.2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.
- Sollen am 05.01.2018 vorhandene Heizölverbraucheranlagen in HQ100-Gebieten wesentlich geändert werden, sind diese zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.
- Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist in HQextrem-Gebieten verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann.
- Die geplante Errichtung einer neuen Heizölverbraucheranlage in einem HQextrem-Gebiet ist der unteren Wasserbehörde spätestens 6 Wochen vor der geplanten Errichtung mit vollständigen Unterlagen anzuzeigen. Das Vorhaben darf plangemäß durchgeführt werden, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige weder eine Untersagungsverfügung noch die Festsetzung von Anforderungen bzgl. der hochwassersicheren Errichtung ausgesprochen wurde.
- Heizölverbraucheranlagen, die am 05.01.2018 in HQextrem-Gebieten vorhanden sind, sind bis zum 05.01.2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.
- Sollen am 05.01.2018 vorhandene Heizölverbraucheranlagen in HQextrem-Gebieten wesentlich geändert werden, sind diese zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.