Hilfe zur Pflege beantragen
Wenn Sie pflegebedürftig sind und die Kosten für die Pflege nicht selbst tragen können, auch nicht mithilfe der Pflegeversicherung, haben Sie Anspruch auf "Hilfe zur Pflege".
Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen für Sie in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit,
- falls Sie nicht in der sozialen Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat) versichert sind,
- falls Ihre Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und Sie aus diesem Grund keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, oder
- falls die Leistungen der Pflegeversicherung, die der Höhe nach begrenzt sind, nicht ausreichen.
Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:
- häusliche Pflege
- Pflegehilfsmittel
- Pflegegeld
- teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
- stationäre Pflege (zum Beispiel in Pflegeheimen)
- digitale Pflegeanwendungen
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor. Bei Pflegegrad 1 kann ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beziehungsweise digitale Pflegeanwendungen bestehen.Außerdem kann bei nicht gesetzlich oder privat Pflegeversicherten auf Antrag - wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind - ein Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro zweckgebunden (d.h. an einen Anbieter) gezahlt werden.
- Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner reicht nicht aus, um die Kosten der Pflege zu decken.
- Leistungen der Pflegeversicherung
- stehen Ihnen nicht zu oder
- stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.
Verfahrensablauf
Wenn Sie in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen.
Den Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Sozialamt schriftlich stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular, das Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt erhalten.
Das Sozialamt veranlasst bei nicht Pflegeversicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst oder eine andere geeignete Stelle. Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen prüft das Sozialamt Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern frühestens dann, wenn der Sozialhilfeträger von Ihrem Bedarf Kenntnis hat. Wenden Sie sich deshalb so früh wie möglich telefonisch oder schriftlich an Ihr Sozialamt.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:
- Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparbücher, Kontoauszüge vom Girokonto)
- Nachweise über Ausgaben (zum Beispiel Mietkosten)
- Bescheide/Einstufungen der Pflegekasse
Hinweis: Das Amt für Soziales setzt sich nach Antragstellung mit Ihnen in Verbindung und teilt mit, welche Nachweise und Unterlagen noch benötigt werden.
Kosten
keine
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 19 Leistungsberechtigte
- §§ 61-66a Hilfe zur Pflege
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 11.08.2023 freigegeben.