Home Service Service A-Z
Leistungen
de.kdrs.cms.servicebw.services.LeistungenCmsService@57fe8c86

Führerschein - nach Entziehung neu beantragen

Ihnen wurde der Führerschein durch ein Gerichtsurteil oder durch die Führerscheinstelle entzogen? Sie möchten wieder ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen? Dann benötigen Sie einen neuerteilten Führerschein.

Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur die Plastikkarte. Sie muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Onlineantrag und Formulare

Voraussetzungen

Sie erhalten den Führerschein nicht automatisch neu. Nach Entziehung des Führerscheins oder dem Verzicht auf den Führerschein prüft die Führerscheinstelle genau, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Hierzu kann sie beispielsweise ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Für die Neuerteilung gelten in der Regel dieselben Vorschriften wie für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis. Eine erneute Führerscheinprüfung brauchen Sie nur dann, wenn Sie die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen nicht mehr besitzen.

Verfahrensablauf

Sie können die Neuerteilung persönlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Sie können den Antrag frühestens sechs Monate vor Ablauf einer gerichtlich oder gesetzlich festgelegten Sperrfrist stellen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.

Hinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.

Sie können eine Expressbestellung beantragen. Dafür fällt eine Extragebühr an. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.

Fristen

Den Antrag können Sie frühestens sechs Monate vor Ablauf der gerichtlich verfügten Sperrfrist stellen.

Hat Ihnen die zuständige Stelle den Führerschein entzogen, weil Sie acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister haben, erhalten Sie einen neuen Führerschein frühestens, wenn die Entziehung des Führerscheins mehr als sechs Monate wirksam ist.

Hat Ihnen die zuständige Stelle den Führerschein entzogen, weil Sie einer im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe ergangenen Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen sind, erhalten Sie einen neuen Führerschein erst nach Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Hinweis: Bei einem befristeten Fahrverbot erhalten Sie Ihren Führerschein nach Ablauf der Frist automatisch zurück.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein biometrisches Passfoto
  • Strafbefehl oder Gerichtsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • bei Neuerteilung der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L oder T: zusätzlich
    • Sehtestbescheinigung
    • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • bei Neuerteilung der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE: zusätzlich
    • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung
    • Zeugnis oder Bescheinigung über das Sehvermögen
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe, wenn
    • beim Ersterwerb nur die frühere Bescheinigung über eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort vorgelegt wurde oder
    • keine Kopie der beim Ersterwerb vorgelegten Erste Hife-Bescheinigung mehr vorhanden ist
  • für die Klasse D1, D1E, D oder DE: zusätzlich
    • Nachweis, dass Sie die besonderen Anforderungen an Ihre Leistungsfähigkeit erfüllen
    • Führungszeugnis
    • gegebenenfalls medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung, ob Sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden

Kosten

je nach Stadt- oder Landkreis: unterschiedlich

Wenn Sie ein Führungszeugnis beantragen, entstehen weitere Kosten.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Prüfung hängt vom Einzelfall ab.

Hinweise

Die gerichtliche Sperrfrist kann verkürzt werden, wenn Ihnen der Führerschein wegen erstmaliger Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss entzogen wurde. Wenn Sie an einer Nachschulung teilnehmen dürfen, erhalten Sie von der Staatsanwaltschaft ein Informationsblatt. Dieses enthält nähere Informationen zu den Teilnahmebedingungen und Kursveranstaltern.

Für die Kursteilnahme benötigen Sie eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" der Führerscheinstelle. Sie dürfen keine weiteren Verkehrsdelikte oder Straftaten, die Ihre Eignung in Frage stellen, begangen haben. Bei Blutalkoholwerten ab 1,6 Promille müssen Sie sich vor Kursbeginn einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen. Bei Blutalkoholwerten von mehr als zwei Promille ist die Kursteilnahme ausgeschlossen.

 

Zusätzliche Hinweise bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei vorangegangener alkohol- oder drogenbedingter Entziehung:
Bei alkohol- oder drogenbedingter Entziehung der Fahrerlaubnis ist für deren Wiedererteilung in aller Regel die Vorlage einer medizinisch-psychologische Untersuchung („MPU“) notwendig. Wir empfehlen Ihnen hierfür, sich durch eine geeignete Vorbereitungsstelle beraten zu lassen.

Zur Vorbereitung gehört zumeist die Abgabe von Abstinenznachweisen. Wir bitten diesbezüglich zu beachten, dass ab Ende des Abstinenzprogramms bis zur MPU maximal drei Monate vergehen dürfen, da die Nachweise sonst nicht mehr von den Begutachtungsstellen anerkannt werden. Um diese Abstinenzlücken zu schließen, sind weitere (kostenpflichtige) Nachweise zu erbringen.

Wir bitten, dies bei Ihren Vorbereitungen zu berücksichtigen und folgende Hinweise zu beachten:
Für die Antragstellung auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis besteht aktuell eine Wartezeit von drei Monaten. Ab Antragstellung dauert es zudem ca. 6-8 Wochen bis der Begutachtungsauftrag von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde an die Begutachtungsstelle ergeht und von Ihnen ein Termin zur MPU vereinbart werden kann.

Der Termin zur Antragsstellung bei der Fahrerlaubnisbehörde sollte deshalb 1-2 Monate vor Ende des Abstinenzprogramms erfolgen.
Da momentan eine Wartezeit von ca. 3 Monaten auf einen Termin besteht, sollten Sie sich somit ca. 4-5 Monate vor Ende der Abstinenzprogramms um eine Terminvereinbarung bei der Fahrerlaubnisbehörde bemühen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zustänidgen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 03.05.2023 freigegeben.