Beglaubigung einer Unterschrift – öffentlich
Mit der öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt,
- von welcher Person die Unterschrift stammt
- dass die Unterschrift echt ist
- dass die Unterschrift vor der/dem Mitarbeitenden vollzogen oder anerkannt wurde.
Eine Unterschrift wird nur dann öffentlich beglaubigt, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. In anderen Fällen kommt möglicherweise eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift in Frage.
Termine für öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen auf den Ortsverwaltungen, müssen direkt mit der jeweiligen Ortsverwaltung vereinbart werden.
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen:
Betreuungsbehörde, Amt für Soziales und Senioren
Hier muss der Termin direkt mit der Betreuungsbehörde vereinbart werden.
Achtung:
Gilt nicht für die Beurkundung eines Kirchenaustritts. Wenden Sie sich hierzu bitte an das Standesamt oder an einen Notar.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Sie benötigen eine gesetzlich vorgesehene öffentlich beglaubigte Unterschrift auf einem entsprechenden Schriftstück für folgende Bereiche:
Vereinswesen:
- Anmeldung zum Vereinsregister
- Satzungs-/Vorstandsänderung
- Auflösung eines Vereins
- Löschung im Vereinsregister
Grundbuchwesen:
- Löschung einer Grundschuld/Hypothek
Für eine öffentlich beglaubigte Unterschrift auf einem Schriftstück für andere Bereiche als die eben genannten, wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Stelle unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses in Gegenwart des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin auf dem von Ihnen mitgebrachten Schriftstück unterschreiben.
Anschließend wird unter Ihrer Unterschrift ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Erforderliche Unterlagen
- Originalschriftstück, auf welchem unterschrieben werden muss
- Gültiges Ausweisdokument
- ggf. Freistellungsbescheid (bei gemeinnützigen Vereinen, zur Gebührenbefreiung)
Kosten
Die Kosten richten sich nach Gebührentabelle GNotKG.
Für gemeinnützige Vereine sind öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen gem. § 7 Abs. 2 u. 3 LJKG gebührenfrei. Der Freistellungsbescheid muss als Nachweis vorgelegt werden.
Die Kosten der Betreuungsbehörde für die öffentliche Unterschriftsbeglaubigung auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung richten sich nach dem Betreuungsbehördengesetz und betragen 10,00 Euro.
Hinweise
Eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung ist nur mit Termin und vorheriger Absprache möglich.
Rechtsgrundlage
- § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Öffentliche Beglaubigung)
- § 68 BeurkG i.V.m. § 35 a Abs. 4 LFGG-BW
- § 40 BeurkG
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (GNotKG) (Gebührentabelle)
- Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 17.08.2021 freigegeben.