Beglaubigung einer Unterschrift – amtlich
Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt,
- von welcher Person die Unterschrift stammt
- dass die Unterschrift echt ist
- dass die Unterschrift vor der / dem Mitarbeitenden vollzogen oder anerkannt wurde.
Dies gilt auch für Handzeichen.
Die amtliche Unterschriftsbeglaubigung ist nur möglich, wenn das Schriftstück
- bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden muss oder
- aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen ist
Es gibt Unterschriften, die nur von Notaren oder Notarinnen öffentlich beglaubigt werden dürfen.
Dazu gehören beispielweise:
- Willenserklärungen (z.B. Testamente) oder
- Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z.B. Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister). Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt.
- Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.
Achtung:
Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländern oder Ausländerinnen sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Sie benötigen eine amtlich beglaubigte Unterschrift auf einem entsprechenden Schriftstück.
Beispiele:
- für eine Reisevollmacht für Minderjährige
(Gilt nicht für alle Staaten!
Bitte informieren Sie sich bei der Botschaft / dem Konsulat Ihres Reiselandes.) - als Lebensnachweis für Rentenzwecke
- für eine Vollmacht in einem Flurbereinigungsverfahren
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Stelle unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses in Gegenwart des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin auf dem von Ihnen mitgebrachten Schriftstück unterschreiben.
Anschließend wird unter Ihrer Unterschrift ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Originalschriftstück
Kosten
- Amtliche Unterschriftsbeglaubigung 6,00 Euro (jede weitere 3,00 Euro)
- Unterschriftsbeglaubigungen für Rentenzwecke sind gebührenfrei
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Unterschriften)
- § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Öffentliche Beglaubigung)
- § 40 Beurkundungsgesetz (Beglaubigung einer Unterschrift)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz)
- Gebührenverordnung (GebVO)
- Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 23.11.2020 freigegeben.