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Akteneinsicht beantragen

Akteneinsicht für eine Privatperson kommt meistens dann in Frage, wenn diese selbst an einem laufenden Verfahren beteiligt ist und klären will, welcher Sachverhalt der getroffenen Entscheidung zu Grunde liegt. Die Akteneinsicht während eines solchen laufenden Verfahrens ist im Landesverwaltungsverfahrensgesetz geregelt.

Außerdem kann eine private Person auch außerhalb eines laufenden Verfahrens Akteneinsicht beantragen. Dann entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dieser Person Einsicht in die Akten gewährt wird. Es muss daher ein berechtigtes Interesse, auf Einsicht in die Akten bestehen.

Voraussetzungen

Keine

Verfahrensablauf

Sie müssen die Akteneinsicht vor Ort bei der Baurechtsbehörde beantragen. Dieser Antrag ist form- und fristlos möglich.

Die Behörde kann bestimmen, dass das Einsichtsgesuch nur unter Aufsicht erfolgen darf. Einen Anspruch auf Einsichtnahme ohne Aufsichtsperson ist nicht möglich.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Falls Sie an einem Verwaltungsverfahren direkt beteiligt sind, müssen Sie keine weiteren Unterlagen vorlegen, um Einsicht in die Akte zu erlangen. Sie sind als verfahrensbeteiligte Person der Behörde bekannt. Um Ihre Identität festzustellen müssen Sie jedoch Ihren Personalausweis vorlegen.

Im Einzelfall kann es aber erforderlich werden, dass Sie darlegen, inwieweit die beantragte Akteneinsicht erforderlich ist, um rechtliche Interessen geltend zu machen oder zu verteidigen.

Falls Sie nicht an einem Verwaltungsverfahren direkt beteiligt sind, sondern von außerhalb Akteneinsicht beantragen, müssen Sie ihr berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht darlegen.

Kosten

Es werden Gebühren nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg erhoben.
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg i. Br.

Hinweise

Keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 10.01.2023 freigegeben.