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Zweckentfremdung von Wohnraum beantragen

Mit dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz vom 19.12.2013 hat der Landesgesetzgeber den Kommunen eine Möglichkeit in die Hand gegeben, Wohnraum zu schützen, sofern ein Wohnraummangel vorliegt. Die Stadt Freiburg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 28.01.2014 eine entsprechende Satzung beschlossen, die zum 01.02.2014 in Kraft getreten ist.

Leerstände können über leerstand@stadt.freiburg.de gemeldet werden. 

 

Persönlicher Kontakt:
Frau Käding
Sachbearbeiterin Zweckentfremdung
Tel.: 0761/201- 4352
Fax: 0761/201- 4399

 

Frau Haberstroh
Sachbearbeiterin Zweckentfremdung
Tel.: 0761/201-4354

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Keine

Verfahrensablauf

Eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum

  • überwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird.
  • baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.
  • nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird.
  • länger als sechs Monate leer steht.
  • beseitigt wird (Abbruch).

 

Eine Zweckentfremdungsgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn zum Beispiel

  • Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er bestimmungsgemäß der / dem Verfügungsberechtigten als Zweit- oder Ferienwohnung dient.
  • ein dauerndes Bewohnen unzulässig oder unzumutbar ist, weil der Wohnraum entweder einen schweren Mangel oder Missstand aufweist oder unerträglichen Umwelteinflüssen ausgesetzt ist und die Wiederbewohnbarkeit nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand hergestellt werden kann.
  • der Wohnraum nachweislich zügig umgebaut, instand gesetzt oder modernisiert wird oder alsbald veräußert werden soll und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht.
  • eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte / den Verfügungsberechtigten oder die Mieterin/den Mieter zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt jedoch die Wohnnutzung überwiegt (über 50 % der Fläche) und Räume nicht baulich derart verändert werden, dass sie für Wohnzwecke nicht mehr geeignet sind.

 

Genehmigungsfreie Maßnahmen

Ist für eine Maßnahme keine Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich, weil im Sinne der Satzung kein Wohnraum vorhanden ist oder eine Zweckentfremdung nicht vorliegt, so bescheinigt dies das Baurechtsamt auf Antrag (so genanntes „Negativattest“).

Bitte beachten Sie:

Sofern eine Genehmigung auch nachträglich nicht erteilt werden kann, wird das Baurechtsamt die Beendigung der Zweckentfremdung mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung wie zum Beispiel Zwangsgeld durchsetzen.

Unabhängig davon stellt die ungenehmigte Zweckentfremdung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bis zu 50.000 € je Wohnung geahndet werden kann.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass eventuell weitere Genehmigungen (zum Bespiel baurechtliche / denkmalrechtliche) erforderlich sein können.

Fristen

Keine

Kosten

Die Verwaltungsgebühr bemisst sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg. Die Gebührenhöhe bemisst sich nach dem entstandenen Arbeitsaufwand und dem Stundensatz des Baurechtsamtes.

Hinweise

Eine ungenehmigte Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne des § 4 der Satzung der Stadt Freiburg i.Br.
über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit
Geldbußen bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit geahndet werden kann.

Die Zweckentfremdungsgenehmigung gilt erst mit Vorlage des Genehmigungsbescheides als erteilt.
Durch die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden ggfls. erforderliche gesetzliche
Genehmigungen, insbesondere die baurechtliche Genehmigung, nicht ersetzt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 08.11.2022 freigegeben.