Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
32 Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
32.10 Leistungen nach Teil 2 SGB IX – Eingliederungshilferecht