Standesamt

Selbstbestimmungsgesetz

Am 01.11. 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).

Mit dem SBGG haben Sie als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person die Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt die bisher im Geburten‐ oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und Ihre(n) Vornamen zu ändern.

Die Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz muss drei Monate vorher angemeldet werden (ab 01.08.2024 möglich). Die Erklärung selbst kann ab dem 01.11.2024 abgegeben werden.

Nutzen Sie hierfür bitte unser Formular zur Terminanfrage.

Die eingehenden Anfragen werden in chronologischer Reihenfolge vorgemerkt.

Weitere wichtige Informationen:

Nach Ihrer Terminanfrage lassen wir Ihnen ein Formular zukommen, was Sie bitte für die schriftliche Anmeldung der Erklärung verwenden. Die Anmeldung der Erklärung erfolgt beim Standesamt Freiburg aufgrund der hohen Anzahl an Terminanfragen ausschließlich schriftlich.

Die spätere Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist vom Standesamt zu beurkunden und muss daher beim Standesamt persönlich abgegeben werden.

Die Termine für die Beurkundung der Erklärungen finden ab dem 04.11.2024, also dem erstmöglichen Werktag, statt. Termine sind montags, dienstags und mittwochs im Zeitraum von 9:00 bis 15 Uhr möglich.

Wenn Sie nicht in Freiburg geboren sind, wird zum persönlichen Termin im Standesamt Ihre Geburtsurkunde (in Kopie) benötigt, damit das Standesamt Freiburg als Ihr Wohnsitzstandesamt eine Abschrift Ihrer Erklärung an Ihr Geburtsstandesamt schicken kann. Bei Ihrem Geburtsstandesamt muss Ihre Erklärung nach dem SBGG anschließend wirksam entgegengenommen und die Änderungen in Ihr Geburtenregister eingetragen werden. Erst danach kann ein neuer Personalausweis/Reisepass beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass nach § 2 Absatz 3 SBGG mit der Erklärung die Vornamen zu bestimmen sind, die zukünftig geführt werden möchten und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen müssen.

Die Anzahl der Vornamen kann nicht geändert werden.

Auch bei den Standesämtern der Ortsverwaltungen kann die Erklärung angemeldet und eingereicht werden. Kontaktadressen unter www.freiburg.de/ortschaften.

Weitere Infos: