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Einkommensteuer

Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (zum Beispiel Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben.

Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte

  1. aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. aus Gewerbebetrieb,
  3. aus selbständiger Arbeit,
  4. aus nichtselbständiger Arbeit,
  5. aus Kapitalvermögen,
  6. aus Vermietung und Verpachtung sowie
  7. die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer privaten kapitalgedeckten Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).

Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten). Aufwendungen für die Lebensführung (zum Beispiel Aufwendungen für Ernährung, Kleidung oder Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte grundsätzlich innerhalb einer Einkunftsart und darüber hinaus zwischen den einzelnen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden.

Von dieser Summe der Einkünfte werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Beträge abgezogen:

  • Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG für über 64 Jahre alte Steuerbürgerinnen und -bürger
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
  • Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG

Nach Abzug dieser Beträge verbleibt der sogenannte Gesamtbetrag der Einkünfte.

Zur Ermittlung des Einkommens sind unter bestimmten Voraussetzungen folgende Beträge mindernd zu berücksichtigen:

  • Verlustabzug nach § 10d EStG (Verlustvortrag, Verlustrücktrag)
  • Sonderausgaben nach den §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG (zum Beispiel Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Schulgeld, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner, Spenden)
  • Außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33, 33a, 33b EStG (zum Beispiel Krankheitskosten, Unterhaltsaufwendungen und Aufwendungen für die Berufsausbildung, Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen)

Die als Sonderausgaben absetzbaren Höchstbeträge für die Altersvorsorgeaufwendungen (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge, Beiträge zur eigenen Altersversorgung) betragen

  • 2020 höchstens EUR 22.541,
  • 2021 höchstens EUR 23.724,
  • 2022 höchstens EUR 24.100,
  • 2023 höchstens EUR 26.528 und
  • 2024 höchstens EUR 27.566.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag. Bei Arbeitnehmern ist dieser Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen.

Die Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und die Beiträge zu den übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen (zum Beispiel Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Beitragsanteile für "Komfortleistungen" in der Krankenversicherung) werden als Sonderausgaben bis zu folgenden Jahreshöchstbeträgen berücksichtigt:

  • für Unternehmer oder Selbständige: bis EUR 2.800
  • für Arbeitnehmer und Beamte: bis EUR 1.900

Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind auch bei Überschreiten der Höchstbeträge in vollem Umfang abziehbar. In diesem Fall entfällt jedoch der Abzug der übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen.

Weisen Sie keine höheren Sonderausgaben nach, wird für diese ein Pauschbetrag von EUR 36,00 für Alleinstehende und EUR 72,00 für Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag).

Als letzter Schritt zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind vom Einkommen noch gegebenenfalls die Freibeträge für Kinder nach den §§ 31, 32 EStG abzusetzen. Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahr 2023 EUR 6.024 (2024: EUR 6.384) und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf EUR 2.928. Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs wird überprüft, ob sich für Sie das Kindergeld einschließlich Kinderbonus oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuerveranlagung günstiger auswirken. Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder steuerlich günstiger, werden diese vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld einschließlich Kinderbonus verrechnet.

Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Der Elternteil, der das Kindergeld bekommt, bekommt auch den Kinderbonus ausbezahlt. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält jeder Elternteil grundsätzlich zur Hälfte. Es wird dann jeweils das halbe Kindergeld und der halbe Kinderbonus verrechnet. Eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf ein Elternteil ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden in- und gegebenenfalls ausländischen Steuern sowie möglicherweise weitere Steuerermäßigungen (zum Beispiel bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen), vermehrt um bestimmte Beträge ist die festzusetzende Einkommensteuer.

Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden die für dieses Jahr geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen und die Lohnsteuer und gegebenenfalls Kapitalertragsteuer angerechnet. Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuss zu Ihren Ungunsten, haben Sie diesen Betrag als Abschlusszahlung zu leisten. Ergibt sich ein Überschuss zu Ihren Gunsten, wird Ihnen dieser Betrag erstattet.

Nach dem Einkommensteuertarif richtet sich die von Ihnen zu tragende Einkommensteuer.

Er ist im Jahr 2023 wie folgt gestaltet:

  • Steuerfreiheit bis zum Grundfreibetrag von EUR 10.908 für Ledige / EUR 21.816 für Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner
  • Steuersatz von 14 % ab einem zu versteuernden Einkommen von EUR 10.909 / EUR 21.818 (Eingangssteuersatz)
  • Steuersatz bis zu 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von EUR 277.826 / EUR 555.652 (Spitzensteuersatz)

Bei außerordentlichen Einkünften können Sie zur Vermeidung von Härten, die sich infolge der Tarifprogression ergeben können, Tarifvergünstigungen in Anspruch nehmen. In diesen Fällen ist mindestens der Eingangssteuersatz anzusetzen.

Zuständige Stelle

Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.

Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: