Pressemitteilung vom 16. November 2023

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil zur Sozialen Erhaltungssatzung im Stühlinger ist rechtskräftig

  • Instrument für Erhalt von bezahlbarem Wohnraum weiter gültig
  • Satzung verhindert keine Modernisierungen – aber kann besonders aufwendige Maßnahmen begrenzen, um Mieterinnen und Mieter zu schützen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit der Sozialen Erhaltungssatzung im Stühlinger kann keine Revision erhoben werden.

Bereits im Januar 23 hatte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Satzung bestätigt und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Doch genau gegen diese Nichtzulassung der Revision wurde von zwei Antragstellern Beschwerde eingelegt. Und diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Eine Soziale Erhaltungssatzung ist ein Element, mit dem die Stadtverwaltung unter anderem Modernisierungsmaßnahmen, die über einen zeitgemäßen Standard hinausgehen, beschränken und damit den Anstieg der Mietkosten begrenzen kann. Damit hat die Stadtverwaltung ein Instrument zur Verfügung, das den Erhalt von bezahlbarem Wohnraum unterstützt und der Stadt die Möglichkeit gibt, Modernisierungen so zu steuern, dass die Mietentwicklung gedämpft werden kann.

„Die Entscheidungen bestätigen das gründliche Vorgehen der Stadt bei der Anwendung eines in Freiburg vollkommen neuen Instruments. Dieses löst zwar nicht unser Wohnungsproblem, leistet aber einen Beitrag zur Erhaltung bezahlbaren Wohnraums. Wir wünschen uns, dass die in den Erhaltungsgebieten tätigen Akteure mit uns frühzeitig in Dialog treten, um gemeinsam die zweifellos vorhandenen Spielräume auszuloten. Wir brauchen kreative und bezahlbare Lösungen auch für die betroffenen Mieterinnen und Mieter“, so Baubürgermeister Martin Haag.

Die kurz „Milieuschutzsatzungen“ genannten Sozialen Erhaltungssatzungen zielen im Wesentlichen darauf ab, bauliche Maßnahmen in einem besonderen Genehmigungsverfahren zu überprüfen. So soll sichergestellt werden, dass die Wohnungen trotz Umbauten für die angestammte Bevölkerung auch weiterhin bezahlbar bleiben. Falls notwendig, können bestimmte Maßnahmen untersagt oder begrenzt werden.

Wichtig dabei: Das Ziel der Sozialen Erhaltungssatzung ist es nicht, Umbauten und Sanierungen grundlegend zu unterbinden. Instandsetzungsarbeiten und Modernisierungen auf einen zeitgemäßen technischen oder gebietstypischen Standard sind weiterhin möglich. Das gilt auch für energetische Sanierungen. Die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum soll nach Möglichkeit nicht verhindert werden. Vielmehr wird in jedem Einzelfall geprüft, ob bauliche Aufwertungen Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung haben können. Ist dies der Fall, können bestimmte Maßnahmen abgelehnt werden.

In Freiburg gibt es bereits in verschiedenen Gebieten eine Soziale Erhaltungssatzung. Die Satzung im Stühlinger besteht seit August 2020. In St. Georgen ist bereits seit Dezember 2015 die Soziale Erhaltungssatzung „Imberyweg/Am Mettweg“ in Kraft. Auch weite Teile von Haslach sind geschützt und für Teile von Zähringen und Brühl wird derzeit ein Gutachten erstellt.

Veröffentlicht am 16. November 2023