Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen von Privatpersonen
Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk", alte Bezeichnung: Klasse II) erhalten.
Hinweis: Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ohne Genehmigung abbrennen.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Anspruch.
Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper folgender Kategorien abbrennen:
- Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind:
- Mindestalter 18 Jahre
- ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
Begründete Anlässe können beispielsweise sein:- eine Goldene Hochzeit,
- ein runder Geburtstag oder
- ein sonstiges Jubiläum
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum und geplanten Anfang und Ende der Veranstaltung sowie den genauen Veranstaltungsort angeben.
Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.
Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können beispielsweise sein:
- Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.
Fristen
Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
- weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung).
70,00 €
Bearbeitungsdauer
etwa vier Wochen aufgrund von Rückfragen bei der Feuerwehr oder bei der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde
Hinweise
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.
Vertiefende Informationen
- Informationen für Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder eines Befähigungsscheins: Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 15.05.2017 freigegeben.