Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen im Ehren- und Nebenamt

Aufgrund des bundesweiten Bekanntwerdens diverser Missbrauchsvorfälle ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen in den letzten Jahren stärker in den öffentlichen Fokus gerückt. In diesem Zusammenhang wurden die Jugendämter durch das in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz verpflichtet, mit rechtsfähigen Vereinen Vereinbarungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen abzuschließen.

Vereine verpflichten sich mit der Vereinbarung bei der Einstellung und Vermittlung ehren- und nebenamtlicher Personen, regelmäßig das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis einzusehen, diese zu dokumentieren und Präventionskonzepte im Verein zu entwickeln. Die Einsichtnahme ist jedoch nur notwendig, wenn diese Mitarbeitenden in einem besonders engen Verhältnis zu Kindern und Jugendlichen stehen, d.h. wenn durch Art, Intensität oder Dauer ein "qualifizierter Kontakt" entstehen kann.

Wenn dies der Fall ist, können Sie hier eine entsprechende Vereinbarung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie herunterladen. (415 KB)

Bitte senden Sie diese bitte ausgefüllt und unterzeichnet an: taetigkeitsausschluss@stadt.freiburg.de oder postalisch an:
 
Amt für Kinder, Jugend und Familie Freiburg
Abteilung 2
Sachgebiet Jugendförderung
Europaplatz 1
79098 Freiburg

Im Materialpool des Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) finden Sie nähere Informationen sowie Arbeitshilfen und Vorlagen zur Umsetzung des Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der Vereinsarbeit mit Ehren- und Nebenamtlichen.

Kontakt

Amt für Kinder, Jugend und Familie (AKI)

Jugendförderung, Jugendschutz, Freiburger Ferienpass, Abenteuerspielplatz
Europaplatz 1
79098 Freiburg
Fax 0761 201-8599

Telefon 0761 201-8589