Generelle Ausnahmen vom Fahrverbot
Ganzjährige Fahrverbote sind für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) vorgesehen. Bestimmte Fahrten und Fahrzeuge sind jedoch generell von den Fahrverboten ausgenommen und bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung:
- Mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „ Arzt Notfalleinsatz“ (Gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung)
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“ nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können*
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Fahrzeuge für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen gemäß § 16 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr (FZV) oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV sind kraft Allgemeinverfügung (12,9 KB) der Stadt Freiburg vom Fahrverbot in der Umweltzone befreit.
Neu: Kraftfahrzeuge der Klassen M und N, die mit einer tschechischen Umweltplakette gekennzeichnet sind, sind auf Grundlage des § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV von den Verkehrsverboten innerhalb einer Umweltzone unter der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzung ausgenommen. Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg (139,9 KB)
Kraftfahrzeuge der Klassen M und N mit der Kennzeichnung einer Crit’Air-Plakette nach der französischen „Verordnung vom 21. Juni 2016 zur Festlegung der Nomenklatur der Fahrzeuge, die gemäß Artikel R.318-2 des Code de la route nach ihrem Emissionsgrad an Luftschadstoffen eingestuft sind“, sind auf Grundlage des § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV von den Verkehrsverboten innerhalb der Umweltzone Freiburg ausgenommen. Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg (219,2 KB)
* Der unter Punkt 7 aufgeführte § 35 der StVO umfasst im Wesentlichen die Sonderrechte für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz, die Polizei und den Zolldienst, für Fahrzeuge des Rettungsdienstes und auch Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Sonderrechte genießen auch Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und die durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind. Ebenfalls können die zuständigen Behörden den Verkehr zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn es zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende Interessen Einzelner dies erfordern, speziell wenn Produktions- und Fertigungsprozesse auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden können.