Ausklappen
1. Der Wahltag für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates wurde durch Beschluss des Gemeinderats auf Sonntag, 25. Mai 2025 festgesetzt.
2. Rechtsgrundlagen sind die Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Beteiligung von in Freiburg lebenden Migrant*innen am kommunalen Geschehen (Migrant*innenbeiratssatzung) und die Wahlordnung für den Migrantinnenbeirat der Stadt Freiburg i. Br, jeweils in der Fassung vom 10. Dezember 2024.
3. Der Migrantinnenbeirat setzt sich aus 19 Mitgliedern zusammen. Diese werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jede*r Wähler*in hat 19 Stimmen. Je Bewerber*in kann nur eine Stimme vergeben werden. Gewählt sind die 19 Bewerber*innen mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Wahlberechtigt sind
a) alle Ausländer*innen die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten in Freiburg i. Br. mit Hauptwohnung gemeldet sind;
b) Deutsche im Sinne von § 116 Grundgesetz mit Migrationshintergrund, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten in Freiburg i. Br. mit Hauptwohnung gemeldet und auf ihren Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind.
Auf rechtzeitigen Antrag bis zum 18. Mai 2025 wahlberechtigt sind
c) Spätaussiedler*innen im Sinne von § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG);
d) Eingebürgerte im Sinne des Ausländergesetzes (AuslG) und Staatsangehörigkeitsgesetztes (StaG).
Ihre Wahlrechtsvoraussetzungen müssen diese Personen durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Einbürgerungsurkunde, Spätaussiedlerbescheinigung) glaubhaft machen, wenn diese der Stadt Freiburg noch nicht von Amts wegen bekannt sind.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.
5. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie deutsch sprechen und verstehen können.
Nicht wählbar sind Personen, die am Tag der Wahl
a) sich in der Bundesrepublik Deutschland im Dienst ihres ausländischen Heimatstaates aufhalten; dasselbe gilt für deren Ehegatt*innen, Kinder und Eltern;
b) infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzen;
c) einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung angehören.
6. Es wird hiermit zur Einreichung von Bewerbungen zu dieser Wahl aufgefordert. Bewerbungen können ab 10. März 2025 bis spätestens 4. April 2025, 16.00 Uhr, beim Wahlamt, Berliner Allee 1, schriftlich eingereicht werden.
6.1 Für die Einreichung muss das vom Wahlamt zur Verfügung gestellte Formblatt in lateinischen Buchstaben vollständig und lesbar ausgefüllt und unterschrieben werden.
6.2 Dem Wahlvorschlag müssen bis zum Ende der Einreichungsfrist eigenhändige Unterstützungsunterschriften von mindestens 10 wahlberechtigten Personen auf vom Wahlamt zur Verfügung gestellten Formblättern beigefügt werden. Jede*r Wahlberechtigte darf dabei nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Der/die Bewerber*in darf den eigenen Wahlvorschlag durch eine Unterschrift unterstützen. Mehrfache Unterschriften sind ungültig.
6.3 Nach Ablauf der Einreichungsfrist können Bewerbungen nicht mehr zurückgenommen oder geändert werden.
6.4 Es wird empfohlen, die Bewerbungen möglichst frühzeitig einzureichen, damit etwaige Unklarheiten noch rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist berichtigt oder aufgeklärt werden können.
Für weitere Auskünfte steht das Wahlamt, Berliner Allee 1, gerne zur Verfügung.
Freiburg, 25. Februar 2025
Michael Haußmann
Wahlleiter der Migrantinnenbeiratswahl
Bekanntmachung herunterladen (149,8 KB)
Einklappen