Umweltzone Freiburg

Blick über Freiburg

Fahrzeuge, die in der Umweltzone Freiburg fahren oder parken, benötigen eine grüne Feinstaubplakette. Der städtische Gemeindevollzugsdienst kontrolliert auch parkende Fahrzeuge. Ohne grüne Plakette müssen Sie mit einem Bußgeld von 80 Euro rechnen.

Informations en Francais sur la vignette verte (162,1 KB)

English information about the green emissions sticker (162,1 KB)

Einführung der Umweltzone

Seit 1. Januar 2010 ist die Umweltzone Freiburg in Kraft getreten. Die Stadt ist damit dem Luftreinhalte- und Aktionsplan des Regierungspräsidiums Freiburg gerecht geworden, der die Verbesserung der Luftqualität zum Ziel hat. Umweltzonen sind fest begrenzte, städtische Gebiete, in denen Fahrverbote für Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß gelten.

Erstmals stellte das Regierungspräsidium Freiburg entsprechend den Vorgaben der Europäischen Union einen Luftreinhalteplan im Jahr 2006 auf, mit dem Ziel, die Belastung durch Stickstoffoxid ab dem Jahr 2010 zu reduzieren. Ergänzend wurde im Jahr 2006 aufgrund gemessener Wertüberschreitungen des Partikels PM10, oder besser bekannt als so genannter „Feinstaub“, ein Aktionsplan aufgestellt, der die Schaffung einer Umweltzone in Freiburg im Breisgau beinhaltet. Hierbei galt es, insbesondere die Wünsche nach gesunden Lebensverhältnissen betroffener Anwohner*innen an stark befahrenen Straßen und schwierige Eingriffe in den Verkehr gegeneinander abzuwägen. In der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans wird als wesentliche Maßnahme zur Reduzierung der NO 2-Immissionen die B 31/B 31 a, zwischen Kappler Knoten und Besanconallee/Paduaallee ab März 2019 in die Umweltzone integriert.

Die Freiburger Umweltzone umfasst eine Fläche von 28 km². Sie beginnt nördlich in Höhe Wildtal, führt bis in den Süden vor St. Georgen und findet im Westen in Mooswald ihren Weg nach Osten bis einschließlich Littenweiler und Ebnet. Die B31/31a ist ab dem 1. März 2019 ebenfalls in die Umweltzone aufgenommen.

Der Beginn und das Ende der Umweltzone sind durch entsprechende Verkehrsschilder gekennzeichnet. Neben dem Verkehrszeichen „Umweltzone“ sind auf einem Zusatzschild farbige Plaketten angegeben, mit denen Fahrzeuge in der Umweltzone freie Fahrt haben. Für alle Verkehrsteilnehmer*innen, die seit dem 1. Januar 2010 mit einem KFZ die Freiburger Umweltzone befahren wollen, besteht die Pflicht, eine Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges anzubringen. Jene Fahrzeuge, die aufgrund eines hohen Schadstoffausstoßes keine Feinstaubplakette erhalten, müssen nachgerüstet  werden. Falls keine Nachrüstung möglich ist, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Ab 01.01.2012 gilt in der Freiburger Umweltzone auch ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette, ab 2013 für Fahrzeuge mit gelber Plakette. Für Fahrzeuge ohne und mit roter Plakette kann ab 01.01.2013 grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung mehr erteilt werden.

Allgemeine Informationen zu Umweltzonen in Deutschland gibt es beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, unter www.umweltbundesamt.de/umweltzonen. Informationen zu Umweltzonen in der Europäischen Union finden sich unter www.lowemissionzones.eu.

Die verschiedenen Feinstaubplaketten

Wer Umweltzonen mit einem Fahrzeug bundesweit befahren möchte, benötigt eine Feinstaubplakette, die als Ausweis zur Einfahrt berechtigt. Die Feinstaubplakette muss deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht werden. Die kreisförmige, mit einem Durchmesser von knapp 8 cm große Plakette enthält in schwarzer Schrift die Nummer der Schadstoffgruppe sowie das KFZ-Kennzeichen. Je nach Schadstoffgruppe (1-4) unterscheidet sich die Farbe der Plakette.

Schadstoffgruppe 4 = grüne Feinstaubplakette

Die grüne Plakette erhalten Fahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß. Hierzu gehören auch Personenkraftwagen mit der Schlüsselnummer 03 und einem geregelten Katalysator (gKat) sowie Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge. Durch eine grüne Plakette hat man eine unbefristete Fahrerlaubnis in Umweltzonen.

Schadstoffgruppe 3 = gelbe Feinstaubplakette

Die gelbe Plakette erhalten Fahrzeuge mit annehmbarem Schadstoffausstoß. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg gab am 10.November 2009 bekannt, dass das Fahrverbot für KFZ mit gelber Feinstaubplakette in landesweiten Umweltzonen zum 1.Januar 2013 in Kraft treten soll. Ab 2013 kann eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge in Schadstoffgruppe 3 beantragt werden.

Schadstoffgruppe 2 = rote Feinstaubplakette

Die rote Plakette steht für einen hohen Schadstoffausstoß. Bis 31.12.2012 kann eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge in Schadstoffgruppe 2 beantragt werden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit roter Plakette ist ab 2013 grundsätzlich ausgeschlossen.

Schadstoffgruppe 1 = keine Plakette

Fahrzeuge, die keine Plakette erhalten haben, weil sie der Schadstoffgruppe 1 angehören, dürfen in den Umweltzonen nicht betrieben werden. Der Schadstoffausstoß dieser Kategorie überschreitet den gegenwärtigen, zugelassenen Stickstoffoxidwert.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge ohne Plakette ist ab 2013 grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Zuordnung der Fahrzeuge zu den Schadstoffgruppen erfolgt auf der Grundlage der Kennzeichnungsverordnung für Kraftfahrzeuge (35. BImSchV) sowie der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnummer. In Fahrzeugpapieren, die bis einschließlich 30.September 2005 ausgestellt wurden, steht die Emissionsschlüsselnummer im Feld „Schlüsselnummer zu 1“ des Fahrzeugscheines. In Fahrzeugpapieren, die ab dem 1.Oktober 2005 ausgestellt wurden, findet sich die Emissionsschlüsselnummer in Feld 14.1 des Fahrzeugscheines.

Die Schadstoffgruppe Ihres KFZ können Sie beispielsweise bei der Dekra online bestimmen lassen: www.dekra.de/feinstaub.

Wer ohne zulässige Plakette oder ohne Ausnahmegenehmigung eine Umweltzone befährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 80.- EUR geahndet wird.

Aktuelle Informationen zu Umweltzonen in Baden-Württemberg finden Sie auf der Website des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg.

Generelle Ausnahmen vom Fahrverbot

Ganzjährige Fahrverbote sind für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) vorgesehen. Bestimmte Fahrten und Fahrzeuge sind jedoch generell von den Fahrverboten ausgenommen und bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung:

  1. Mobile Maschinen und Geräte
  2. Arbeitsmaschinen
  3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  4. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „ Arzt Notfalleinsatz“ (Gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung)
  6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“ nachweisen,
  7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können*
  8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
  10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Fahrzeuge für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen gemäß § 16 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr (FZV) oder mit  Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV sind kraft Allgemeinverfügung (12,9 KB) der Stadt Freiburg vom Fahrverbot in der Umweltzone befreit.

Kraftfahrzeuge der Klassen M und N, die mit einer tschechischen Umweltplakette gekennzeichnet sind, sind auf Grundlage des § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV von den Verkehrsverboten innerhalb einer Umweltzone unter der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzung ausgenommen. Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg (139,9 KB)

Kraftfahrzeuge der Klassen M und N mit der Kennzeichnung einer Crit’Air-Plakette nach der französischen „Verordnung vom 21. Juni 2016 zur Festlegung der Nomenklatur der Fahrzeuge, die gemäß Artikel R.318-2 des Code de la route nach ihrem Emissionsgrad an Luftschadstoffen eingestuft sind“, sind auf Grundlage des § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV von den Verkehrsverboten innerhalb der Umweltzone Freiburg ausgenommen. Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg (219,2 KB)

* Der unter Punkt 7 aufgeführte § 35 der StVO umfasst im Wesentlichen die Sonderrechte für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz, die Polizei und den Zolldienst, für Fahrzeuge des Rettungsdienstes und auch Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Sonderrechte genießen auch Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und die durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind. Ebenfalls können die zuständigen Behörden den Verkehr zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn es zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende Interessen Einzelner dies erfordern, speziell wenn Produktions- und Fertigungsprozesse auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden können.

Nachrüstung des Fahrzeugs

Fahrzeuge, die keine oder eine rote Feinstaubplakette erhalten und nicht unter die generellen Ausnahmen des Fahrverbotes fallen, müssen durch ein qualifiziertes Abgasreinigungssystem nachgerüstet werden. Gleiches gilt ab 2013 für Fahrzeuge mit gelber Plakette. Fahrzeuge, die vor 1971 zugelassen wurden, sind vorweg vom Gebot der Nachrüstung ausgenommen.

Grundsätzlich gilt: Es ist immer zuerst zu prüfen, ob ein KFZ nachgerüstet werden kann. Erst wenn dies technisch nicht möglich ist, kommt die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung in Betracht.

Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot

Für Fahrzeuge ohne grüne Plakette kann in besonderen Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Freiburg i. Br. bei der Straßenverkehrsbehörde (Adresse siehe Antragsvordruck) beantragt werden.
Gäste und Besucher*innen der Umweltzonen erhalten wie Besucher*innen von Abendschulen, Vereinssport oder Veranstaltungen keine Befreiung vom Fahrverbot. Einkaufsfahrten und private Transportfahrten mit Kindern zu Sport und Freizeit stellen ebenfalls keine Voraussetzungen für den Erhalt einer Ausnahmegenehmigung dar.

Zu beachten ist, dass die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (ohne Plakette) und Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette) ab 01.01.2013 grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nur noch in außergewöhnlich begründeten Härtefällen kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Bitte beachten Sie, dass für einige Fahrzeuge Spezialregelungen gelten. Für diese Fahrzeuge muss der reguläre Antragsvordruck nicht ausgefüllt werden, es genügt, wenn die Fahrzeugpapiere und/oder erforderliche Nachweise der Straßenverkehrsbehörde vorgelegt werden.

Wichtig:
Wer eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone erhalten möchte, muss alle allgemeinen und mindestens eine besondere Voraussetzungen erfüllen. Bei einem Verlängerungsantrag müssen die Bemühungen hinsichtlich Ersatz- oder Neubeschaffung eines in Umweltzonen zulässigen Fahrzeugs schriftlich dargelegt werden.

Allgemeine Voraussetzungen

Für den Erhalt einer Ausnahmegenehmigung müssen alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden (Ausnahme: Für Fahrten mit Wohnmobilen von Bewohner*innen der Umweltzone zu Urlaubszwecken muss nur Ziffer 2 erfüllt werden):

  1. Fahrzeuge in Schadstoffgruppe 1 (ohne Plakette) müssen erstmals vor dem 01. November 2007, Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2 und 3 (rote und gelbe Plakette) müssen erstmals vor dem 01. Januar 2010 auf den Fahrzeughalter zugelassen worden sein.
  2. Die Nachrüstung des Fahrzeugs ist technisch nicht möglich.
    Formular: Technische Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung (86,2 KB)
  3. Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO beurteilt. Als Nachweis des Nettoeinkommens kommen insbesondere ein Einkommensteuerbescheid, Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheid über Arbeitslosengeld II oder Ähnliches in Betracht. Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeuges zu einer Existenzgefährdung führen würde.
  4. Der/dem Halter*in des Fahrzeugs darf kein auf Ihr/Ihn zugelassenes alternatives Fahrzeug zur Verfügung stehen.

Besondere Voraussetzungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen muss eine der besonderen Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung
    Marktbeschicker des Münstermarktes müssen diesen Vordruck (46,7 KB) von der Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe GmbH & Co KG (FWTM) ausfüllen lassen und dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beifügen.
  2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen
  3. Fahrten von Spezialfahrzeugen und Fahrten mit Wohnmobilen von Bewohnern der Umweltzone zu Urlaubszwecken
  4. Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen

Nähere Erläuterung zu den besonderen Voraussetzungen können dem Antragsformular entnommen werden.

Ausnahmegenehmigungen können für einen Tag, bis zu drei Monaten, bis zu sechs Monaten oder bis zu einem Jahr beantragt werden. Sofern eine Ausnahmegenehmigung mit Ablauf ihrer Befristung endet, muss eine Verlängerung neu beantragt werden. Dabei ist auf die Gültigkeit der Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung und aller weiteren Unterlagen zu achten. Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge ohne Feinstaubplakette und Fahrzeuge mit roter Feinstaubplakette können längstens bis 31.12.2012 erteilt werden. Eine Verlängerung über dieses Datum hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Für eine Ausnahmegenehmigung wird je nach Genehmigungszeitraum eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg i. Br. erhoben. Bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung muss die Gebühr unter Angabe eines Buchungszeichens auf das Konto der Stadtkasse Freiburg überwiesen werden. 

Es gelten folgende Gebühren: (Stand: 1.1.2022)

Zeitraum
Gebühr privat (in €)
Gebühr gewerblich  (in €)
1 Tag
11 22
bis zu 3 Monaten
43 64
bis zu 6 Monaten
86 127
bis zu 12 Monaten
155 240

Die Gebühr entsteht in voller Höhe spätestens mit Absenden des Bescheides, in dem über den Antrag entschieden wurde. Eine Rückerstattung der Gebühr z.B. bei Veräußerung des Autos ist in der Regel ausgeschlossen.

Für eine Ablehnung mit rechtsmittelfähigem Bescheid wird eine Gebühr von 94 Euro erhoben. Grundsätzlich erfolgt zunächst eine kostenfreie Information über die beabsichtigte Ablehnung.

Spezialregelungen

Für nachfolgende Fahrzeuge genügt es, die KFZ-Papiere als Kopie der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen und/oder entsprechende Nachweise zu liefern. Die Spezialregelungen sind nicht im Antrag für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgeführt!

  1. Oldtimer ohne Oldtimerkennzeichen. Erforderlicher Nachweis: Ein Gutachten nach § 23 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO), das die Eigenschaft als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut bescheinigt. Das Fahrzeug muss 30 Jahre alt sein und sich noch im gut erhaltenen zeitgenössischen bzw. weitgehend originalen Zustand befinden.
  2. Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 04, 09 und 11.

Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und der Schlüsselnummer 03 erhalten eine grüne Feinstaubplakette.

Gültigkeit von Ausnahmegenehmigungen in Umweltzonen

Eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Freiburg i. Br. ist in keiner anderen eingerichteten oder zukünftigen Umweltzone in Baden-Württemberg gültig, wenn der genehmigte Fahrtanlass sich ausschließlich auf die Umweltzone Freiburg i. Br. bezieht (z.B. Urlaubsfahrten für Bewohner der Umweltzone Freiburg i. Br. mit einem Wohnmobil).

Hingegen wird eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Freiburg i. Br. bei allgemeinen Fahranlässen auch in anderen eingerichteten oder zukünftigen Umweltzonen in Baden-Württemberg anerkannt, mit Ausnahme der Umweltzone Stuttgart, aufgrund der ganzjährigen Verkehrsverbote für Diesel Kfz der Euro-Norm 4/IV und schlechter ab 01.01.2019. Gleiches gilt auch umgekehrt.

Erteilte Ausnahmegenehmigungen werden ausschließlich im eigenen Bundesland anerkannt. Beispielsweise besteht für eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Freiburg i. Br. keine Anerkennung in der Umweltzone München.

Wichtig:
Die aktuell gültige Ausnahmekonzeption (2,047 MB) sieht vor, dass Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge ohne Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 1) und Fahrzeuge mit roter Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 2) längstens bis 31.12. 2012 erteilt werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist die Neuerteilung oder Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung grundsätzlich nicht möglich.

Fragen und Antworten zur Umweltzone (FAQ)

Hier finden Sie die wichtigsten und häufig gestellten Fragen mit zugehörigen Antworten rund um das Thema Umweltzone. Mehr...

Karte der Umweltzone

Fahrverbot

Kein Fahrverbot

Hier bekommen Sie Ihre Plakette

Die Feinstaubplakette ist erhältlich