Grundstück am Bach

Wer ein Grundstück am Bach hat, kann sich glücklich schätzen:

  • Idyllisches Plätschern, Fische, Vögel und frische grüne Weidezweige…
  • Gewässeranlieger haben ein Stück Natur und Erholung vor der Haustür.
  • Bäche und Flüsse erfüllen eine wichtige Aufgabe für den Naturhaushalt. Bei dem Schutz, der Erhaltung oder Wiederherstellung intakter Fließgewässer kommt es auch auf das Gewässerumfeld an.

Darum kommt Ihnen als Gewässeranlieger_in eine zentrale Bedeutung zu:

Die Flächen entlang von Gewässern, jenseits ihrer Böschungen, werden Gewässerrandstreifen genannt. Sie dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, als Schutzraum für das Gewässer. Weiter halten sie Stoffeinträge, die dem Gewässer schaden können, zurück.

Als Gewässeranlieger_in können Sie vieles zum Schutz und der Erhaltung intakter Fließgewässer beitragen:

Wurzeln standortgerechter Gehölze können das Ufer sichern und vielen Lebewesen im und am Wasser Lebensraum bieten. Die Ufersicherung mit künstlichen Bauwerken, wie z.B. die Errichtung von Mauern oder sonstigen Bauwerken, ist dagegen verboten.

Komposthaufen, Holzschnitt oder Strohballen gehören nicht ans Gewässer. Diese können abgeschwemmt werden und sich an Engstellen (z.B. Brücken) verkeilen. Das Wasser kann nicht mehr abfließen und tritt über die Ufer. Es entsteht Hochwasser durch Rückstau.

Über Nisthilfen freut sich das eine oder andere Vögelchen. Auf die unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger sollte dagegen verzichtet werden. Dies kann zu Gesundheits- und Umweltschäden führen. Um einen Eintrag schädlicher Stoffe ins Gewässer zu vermeiden ist  die Anwendung und Lagerung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln im Gewässerrandstreifen verboten.

Bauliche Anlagen wie z.B. Gartenhütten, Treppen, Zäune, Brücken, oder auch das Gewässer querende Rohre und Verstrebungen, können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen und zu Rückstau und höheren Überflutungen führen. Weiter schränken bauliche Anlagen das Gewässer in seiner natürlichen Entwicklung (Eigendynamik) ein. Bauten im Gewässer und im Gewässerrandstreifen sind nicht zulässig.

Quelle:  WBW Fortbildungsgesellschaft für Gewässerentwicklung mbH

Rechtsgrundlage

Durch das bereits am 1. Januar 2014 geänderte Wassergesetz Baden-Württembergs wurde erstmalig im sogenannten Innenbereich ein gesetzlicher Gewässerrandstreifen von mindestens fünf Metern Breite eingeführt. Bauliche Anlagen sind gem. § 29 Abs. 3 Nr. 2 Wassergesetz (WG) i.V.m. § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verboten. (Unter baulichen Anlagen versteht man auch Zäune, Brücken, Treppen, Gartenhäuser/Schuppen, Terrassen, Abgrabungen und Aufschüttungen, Komposthaufen, Sport- und Spielflächen usw.)
Im Außenbereich besteht nach wie vor ein Gewässerrandstreifen auf einer Breite von 10 Metern. (vgl. § 29 Wassergesetz).

Helfen Sie mit

…denn Gewässerrandstreifen können die Funktion eines Puffers übernehmen und für beide Seiten – Mensch, Gewässer und Tier - von Nutzen sein. Durch einen ausreichenden Abstand von Gebäuden (Gartenhäuschen, Holzsstapel oder Komposthaufen usw.) zum Gewässer werden Gefahren wie Überschwemmungen oder Uferabbrüche verringert.

...denn nur intakte Gewässer bieten einen Lebensraum mit hohem Erlebnis- und Erholungswert für die ganze Bevölkerung..

Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Kontakt

Umweltschutzamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon 0761 201-6101 Sekretariat
Fax 0761 201-6199