Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss des Ehegatten oder Lebenspartners beantragen
Sie können einen notwendigen Rechtsstreit nicht selbst finanzieren?
Dann können Sie in bestimmten Fällen einen Kostenvorschuss von Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann beziehungsweise Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihrem eingetragenen Lebenspartner verlangen.
Beispiel: Die Ehefrau will sich scheiden lassen. Sie hat nur ein geringes, ihr Ehemann hingegen ein recht gutes Einkommen. In diesem Fall kann der Ehemann verpflichtet sein, seiner Frau einen Vorschuss für die Kosten des Scheidungsverfahrens zu gewähren.
Der Kostenvorschuss hat Vorrang vor der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe des Staates.
Einen Kostenvorschuss können Sie sowohl für Streitigkeiten untereinander wie zum Beispiel für die Scheidung oder auch für Auseinandersetzungen mit anderen Personen erhalten, wenn diese persönliche Angelegenheiten betreffen.
Hinweis: Möglicherweise müssen Sie den Kostenvorschuss nach Abschluss des Verfahrens zurückzahlen. Lassen Sie sich in diesem Punkt am besten durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.
Zuständige Stelle
Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.
Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: