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Ferienwohnung (Fremdenbeherbergung) registrieren

Ab dem 01.01.2022 besteht für alle Ferienwohnungen (Fremdenbeherbergungen) im Gebiet der Stadt Freiburg i.Br. (einschließlich der Ortsteile) eine Registrierungspflicht.
Mit Inkrafttreten der Registrierungspflicht darf Wohnraum zu Fremdenbeherbergungszwecken nur noch mit einer Registrierungsnummer angeboten und beworben werden.

Die Registrierungsnummer muss beim Anbieten und Bewerben des Wohnraums stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar angegeben werden, z.B. durch Angabe im Online-Inserat.

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

  • Sie bieten Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs (insbesondere zur Fremdenbeherbergung) an.
  • Der Wohnraum liegt im Einzugsgebiet der Stadt Freiburg i.Br.


Wichtig:
Der Registrierungspflicht unterfällt jeglicher Wohnraum, der zu diesen Zwecken genutzt wird, unabhängig davon, ob dieser hierzu nach der Zweckentfremdungssatzung genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei genutzt wird.
Sofern Sie lediglich einen Teil der Wohnung zur Fremdenbeherbergung vermieten, müssen Sie diese ebenfalls als Ferienwohnung registrieren.

Verfahrensablauf

Ihre Ferienwohnung müssen Sie online über Service-BW registrieren.

Sie erhalten von der Gemeinde für jede Wohnung eine eigene Registrierungsnummer.
Die Registrierungsnummer müssen Sie fortan bei jeder Vermietung angeben.

Bitte beachten Sie:
Die Registrierung ersetzt keine nach der Zweckentfremdungssatzung oder anderen öffentlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

Fristen

Sie müssen die Fremdenbeherbergung vor der ersten Vermietung / Überlassung registrieren.

Wenn Sie die Fremdenbeherbergung nicht oder nicht rechtzeitig bzw. unzutreffend registrieren, können Sie gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 ZES ab dem 01.07.2022 mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50.000 Euro belegt werden.

Erforderliche Unterlagen

Keine

 

Kosten

Keine

Hinweise

Keine

Vertiefende Informationen

Hinweise zur Registrierungspflicht:
In der Stadt Freiburg i.Br. ist die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet.

Der Gemeinderat hat daher eine Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZES) beschlossen, die erstmals zum 01.02.2014 in Kraft getreten ist. Mit Beschluss vom 27.11.2018 wurde die Satzung erneut mit Inkrafttreten zum 01.02.2019 verabschiedet. Die Satzung soll sicherstellen, dass die Bevölkerung im Stadtgebiet Freiburg mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen versorgt wird. Ziel ist somit der Schutz von Wohnraum.

Mit der Zweckentfremdungssatzung darf Wohnraum grundsätzlich nur mit vorheriger Genehmigung zu anderen Zwecken als dem Wohnen genutzt werden. Insbesondere wenn Wohnraum gewerblich genutzt wird, z.B. indem er mehr als 10 Wochen im Jahr als Ferienwohnung für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird, handelt es sich um eine Zweckentfremdung.

Zusätzlich hat der Gemeinderat am 27.07.2021 die Einführung einer Registrierungspflicht beschlossen.

Das Anbieten und Bewerben von Wohnraum an wechselnde Nutzerinnen und Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs (insb. zur Fremdenbeherbergung) ist danach vorab bei der Gemeinde zu registrieren. Der Registrierungspflicht unterfällt jeglicher Wohnraum, der zu diesen Zwecken genutzt wird, unabhängig davon, ob für diese Nutzung eine Genehmigung nach der Zweckentfremdungssatzung erforderlich ist.

Mit Inkrafttreten der Registrierungspflicht zum 01.01.2022 darf Wohnraum zu Fremdenbeherbergungs-zwecken nur noch mit einer Registrierungsnummer angeboten und beworben werden. Die Registrierungsnummer muss beim Anbieten und Bewerben des Wohnraums stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar angegeben werden, z.B. durch Angabe im Online-Inserat.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 23.05.2022 freigegeben.